Gericht schafft Klarheit Letzter Wille: Wann ein Drei-Zeugen-Testament gültig ist
In akuten Notfällen kann auch ein mündlich errichtetes Testament gültig sein. Dafür bedarf es drei Zeugen - und jeder Menge erfüllter Voraussetzungen.

Celle/Berlin - Eigentlich muss ein Testament entweder vor einem Notar errichtet oder handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben werden. Andernfalls ist es ungültig. Die Betonung liegt aber auf dem Wörtchen „eigentlich“. Denn in Ausnahmefällen kann ein Testament auch anders vorgetragen gültig sein. Das erklärt die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins unter Verweis auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Az. 5 W 4/25).
Denn ein Testament kann im Notfall auch dann gültig sein, wenn es mündlich vor drei Zeugen abgelegt wurde. Darum nennt man diese Form des letzten Willens auch Drei-Zeugen-Testament. Dafür gelten aber strenge Voraussetzungen. Das Drei-Zeugen-Testament ist nämlich nur dann eine Alternative, wenn sich die testierende Person an einem abgesperrten Ort befindet, der die Errichtung des Testaments vor dem Notar so gut wie unmöglich macht, wenn unmittelbare Todesgefahr besteht und auch der Bürgermeister nicht rechtzeitig für ein Nottestament als Zeuge herbeigeholt werden kann.
Kann Notar oder Bürgermeister noch herbeigerufen werden?
In dem konkreten Fall vor dem Saarbrücker Landesgericht hatten durch ein Drei-Zeugen-Testament bestimmte Erben daher das Nachsehen. Die Verstorbene hatte diese Form des letzten Willen gewählt, nachdem sie wegen eines nicht mehr durchbluteten Fußes ins Krankenhaus eingeliefert worden war und dort jegliche Behandlung abgelehnt hatte. Daraufhin wurde sie in die hausärztliche Betreuung entlassen, eine Morphium-Schmerzbehandlung eingeleitet. Wie lange sie noch leben würde, konnten die Ärzte zu diesem Zeitpunkt nicht prognostizieren.
Dem Gericht reichte die fortgeschrittene und unheilbare Erkrankung für die Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen nicht aus. Eine Todesgefahr liege objektiv vielmehr erst dann vor, wenn von einem klinischen Zustand einer unmittelbar bevorstehenden Endphase des Lebens ausgegangen werden kann - wie etwa bei beginnenden kleinen Organausfällen. Allein der Umstand körperlicher Schwäche reicht hingegen nicht aus, wenn noch ein Notar oder Bürgermeister herbeigerufen werden kann. In unmittelbarer Umgebung des Wohnortes der Erblasserin wären zahlreiche Notare ansässig gewesen.