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Lohn ja, Alterssicherung nein Trotz Tätigkeit: Haftarbeit bringt keine Rentenpunkte

Auch für die verpflichtende Arbeit hinter Gittern gibt es einen Lohn. Was es dafür aber nicht gibt, sind Rentenanwartschaften. Ausnahmen bestätigen diese Regel lediglich.

Von dpa 21.03.2025, 13:05
Da es sich bei der Arbeitstätigkeit in Haft nicht um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, werden keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt.
Da es sich bei der Arbeitstätigkeit in Haft nicht um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, werden keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt. Sebastian Kahnert/dpa/dpa-tmn

Berlin - Inhaftierte im deutschen Maßregelvollzug sind laut Gesetz auch während ihrer Haft zu einer angemessenen Tätigkeit verpflichtet. Dafür erhalten sie entweder ein Arbeitsentgelt oder eine Ausbildungsbeihilfe.

Trotzdem handelt es sich bei diesen Tätigkeiten nicht um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, weshalb auch keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden. Darum erarbeiten sich Menschen in ihrer Haftzeit keine Rentenansprüche. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) hin.

Besondere Regeln für Kriegsgefangene und politisch Inhaftierte

Anders sieht es aus, wenn die Haftzeit als sogenannte Ersatzzeit gilt. Das sind laut DRV Zeiten vor 1992, in denen Versicherte nach dem 14. Geburtstag keine Beiträge zahlen konnten, weil sie durch außergewöhnliche Umstände, wie zum Beispiel Kriegsgefangenschaft oder politische Haft in der ehemaligen DDR, daran gehindert wurden. Diese Zeiten werden bei der Berechnung der späteren Rente sehr wohl berücksichtigt.

Weitere Auskünfte zu diesem Thema gibt die DRV am kostenlosen Servicetelefon unter 0800 10 00 48 00. Auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung stehen zudem verschiedene kostenfreie Broschüren zum Thema Rente bereit.