Nachbarschaftsrecht Überhängende Früchte am Zaun: Welche Regeln gelten?
Trägt der Baum des Nachbarn reife Früchte? Dann kann es verlockend sein, sie zu pflücken, wenn die Äste bis auf das eigene Grundstück reichen. Ohne Absprache sollten Sie das allerdings nicht tun.
Berlin - Wem stehen eigentlich Äpfel, Pflaumen oder Nüsse zu, die vom Nachbargrundstück in den eigenen Garten ragen? Die wenig erfreuliche Nachricht: Ihnen nicht. Denn die über die Gartenzaungrenze hängenden Früchte dürfen nicht einfach gepflückt werden, sagt Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband Deutschland (IVD).
Anders sieht es aus, wenn die Früchte des Nachbarbaums auf das eigene Grundstück gefallen sind. Von dort dürfen diese aufgenommen werden. Aber Achtung: Nachhelfen dürfen Sie dafür nicht - etwa, indem Sie den Baum oder Ast schütteln.
Laubrente nur bei unzumutbarer Einschränkung
Doch was Ihnen einerseits Freude bereiten kann, verpflichtet Sie andererseits auch: Denn auch für die Entsorgung von herabfallendem Laub oder Pflanzenresten der Nachbargewächse auf ihren Grund und Boden sind laut IVD grundsätzlich Sie selbst verantwortlich.
Nur wenn die Nutzbarkeit Ihres Grundstücks über eine zumutbare Grenze hinaus beeinträchtigt wird, können Sie von Ihrem Nachbarn eine sogenannte Laubrente verlangen. Diese finanzielle Entschädigung, die von Einzelfall zu Einzelfall abhängt, soll den unzumutbaren Teil der Laubbeseitigung abdecken.
Auch wenn die Regelungen eindeutig sind - unter Nachbarn sorgen solche Themen immer mal wieder für Diskussionsbedarf. Engel-Lindner rät dann zu einem gegenseitigen Entgegenkommen in einem klärenden Gespräch. Davon, wegen eines Nachbarschaftsstreits vor Gericht zu ziehen, rät sie ab - „schon allein aus Zeit- und Kostengründen“.