Volksstimme-Telefonforum zum Thema Rente Freiwillige Zusatzversicherung fällt nicht unter Prämien-Urteil
Um die gesetzlichen Renten ging es beim gestrigen Telefonforum der Volksstimme. Antje Terne, Cathrin Prinzke, Mario Dahl und Steffen Ert von der Deutschen Rentenversicherung standen den Lesern Rede und Antwort. Hier eine Auswahl.
Frage : Das Bundessozialgericht ( BSG ) hat vor kurzem ein Urteil zur Anrechnung von Jahresendprämien auf die Renten gefällt. Für wen trifft das zu ?
Antwort : Dieses Urteil bezieht sich auf den Personenkreis, der einen Anspruch auf eine Zusatz- oder Sonderversorgung zu DDR-Zeiten hatte oder bei dem die Erteilung einer Versorgungszusage nach Urteilen des Bundessozialgerichts erfolgt ist. Dazu zählen zum Beispiel Ingenieure, Pädagogen und Ärzte.
Frage : Betrifft das Urteil des Bundessozialgerichtes auch diejenigen, die in die Freiwillige Zusatzrentenversicherung ( FZR ) eingezahlt haben ?
Antwort : Nein. Das Urteil bezieht sich nur auf den oben genannten Personenkreis.
Frage : Ich beziehe bereits eine Altersrente. In jedem Jahr der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung sind Entgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt worden. Kann sich meine Rente durch das jetzige Urteil erhöhen ?
Antwort : In Ihrem Fall ist eine Rentenerhöhung durch die Berücksichtigung der Jahresendprämie nicht möglich. Entgelte über der Beitragsbemessungsgrenze können nach geltender Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden.
Frage : Im September habe ich einen Überprüfungsantrag zur Berücksichtigung der Jahresendprämie gestellt. Bis jetzt habe ich keine Antwort erhalten. Wann kann ich mit einer Nachricht rechnen ?
Antwort : Bitte haben Sie Geduld. Da aufgrund des Urteils sehr viele Anträge gestellt wurden, ist mit einer sehr langen Bearbeitungszeit zu rechnen.
Frage : Muss ich Unterlagen zur Berücksichtigung der Jahresendprämie einreichen ?
Antwort : Laut Urteil des Bundessozialgerichts liegt die Nachweispflicht beim Versicherten. Falls Ihnen noch Unterlagen wie Nachweise über Prämienzahlungen, Einstufungsbescheide bei Lehrern oder das Parteibuch vorliegen, sollten Sie diese Ihrem Antrag beifügen. An Ihren ehemaligen Betrieb oder den Nachfolger sollten Sie erst nach Aufforderung durch Zusatzversorgungsträger herantreten.
Frage : Kann ich meinen Antrag auf Überprüfung zur Berücksichtigung der Jahresendprämie zurücknehmen ?
Antwort : Eine Rücknahme Ihres Antrages ist möglich. Der Zusatzversorgungsträger muss dann von Amtswegen ermitteln, ob die Zugangsvoraussetzungen für die Versorgungszusage noch vorliegen.
Frage : Ich habe eine Überprüfungsantrag wegen des Urteils zur Jahresendprämie gestellt. Eine Versorgungszusage wurde mir 2002 erteilt. Ist es möglich, dass sich meine Rente verringert ?
Antwort : Der Bruttozahlbetrag Ihrer Rente kann nicht geringer werden, auch wenn die für die Rentenberechnung zugrunde gelegten Entgelte sich verringern – falls die Versorgungszusage zu Unrecht erfolgte. Ihre Rente würde aber von zukünftigen Rentenanpassungen ausgespart werden.
Frage : Ich habe mit 62 Jahren bereits meine 45 Arbeitsjahre erfüllt. Kann ich dann ohne Abschläge in Rente gehen ?
Antwort : Nein. Ab 2012 wird es die Altersrente für besonders langjährig Versicherte geben. Diese kann abschlagsfrei ab dem 65. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, wenn mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und Berücksichtigungszeiten zurückgelegt wurden.
Frage : Ich bin 61 Jahre alt und beziehe eine Altersrente. Kann ich jetzt Leistungen zur Grundsicherung beantragen ?
Antwort : Nein. Leistungen zur Grundsicherung können frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung geprüft werden.