Volksstimme-Telefonforum zu Verkauf und Schenkung von Immobilien Für die unentgeltliche Übertragung des Grundstückes fällt eine Steuer an
Der Kauf, Verkauf oder die Überlassung von Immobilien müssen notariell beurkundet werden. Leserfragen zu diesen Themen beantworteten gestern vier Notare von der Notarkammer Sachsen-Anhalt. Lesen Sie hier eine kurze Zusammenfassung von Fragen und Antworten.
Frage : Mein Sohn ist Alleineigentümer eines Grundstückes, auf dem ich wohne. Er möchte nun nichts mehr damit zu tun haben und mir das Grundstück übertragen. Fällt dabei Steuer an ?
Antwort : Ja, bei der unentgeltlichen Übertragung eines Grundstückes fällt Schenkungsteuer an. Diese ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Erwerber. Eltern haben seit diesem Jahr nur einen Schenkungsteuerfreibetrag in Höhe von 20 000 Euro. Der übersteigende Wert des Grundstücks muss mit 30 Prozent versteuert werden. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass Eltern hier gegenüber entfernteren Verwandten benachteiligt sind. Die Regierungskoalition beabsichtigt, diese Benachteiligung zu beseitigen. Derzeit ist noch nicht absehbar, wann und in welcher Höhe hier Änderungen anstehen.
Frage : Wir sind eine Erbengemeinschaft an einem Grundstück, die aus vier Personen besteht. Einer der Erben will das Grundstück übernehmen. Wie gehen wir vor ?
Antwort : Zunächst muss die Erbengemeinschaft aufgelöst werden. Dies erfolgt durch eine vertragliche Erbauseinandersetzung beim Notar. Dazu sollten sich die Erben vorher darüber einigen, wie die übrigen Erben entschädigt werden. In der Regel erfolgt dies durch Ausgleichszahlungen durch den erwerbenden Erben. Die Erbengemeinschaft kann beim Notar nur aufgelöst werden, wenn Einigkeit zwischen allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft besteht, ansonsten bliebe nur die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung.
Frage : Mein Mann ist Eigentümer unseres Wohngrundstückes. Er hat einen Sohn aus erster Ehe, der das Haus nicht erben soll. Erhalten soll das Haus später mein Kind, das ich aus erster Ehe mitgebracht habe. Ist es sinnvoll, dass mein Mann mir das Grundstück überträgt ?
Antwort : Das wäre nicht sinnvoll, da das Kind Ihres Mannes darauf einen Pflichtteilsanspruch geltend machen kann. Überträgt er das Grundstück auf Ihr Kind, müsste der Ehemann noch zehn Jahre leben, dann hätte das Kind Ihres Mannes unter Umständen keine Ansprüche mehr. Diese Zehn-Jahres-Frist beginnt jedoch nicht zu laufen, wenn die Übertragung auf den Ehepartner erfolgt. Bei einer Übertragung auf das Kind der Ehefrau können künftig die Pflichtteilsansprüche auch vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist reduziert werden, da ab Januar 2010 ein neues Pflichtteilsrecht gilt. Danach reduzieren sich die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten jährlich um zehn Prozent. Verstirbt Ihr Mann zum Beispiel fünf Jahre nach der Übertragung, so wären nur 50 Prozent des Wertes des übertragenen Grundstückes ausgleichspflichtig.
Frage : Mein Kind möchte mir ein Grundstück schenken, auf dem wir bauen können. Ich bin in zweiter Ehe verheiratet, mein Mann hat vier Kinder. Das Grundstück soll aber in unserer Familie verbleiben, wenn ich versterbe. Wie können wir dies regeln ?
Antwort : Zu beachten wäre zunächst, dass bei Übergabe von Kindern auf Eltern Schenkungsteuer anfallen könnte. Sprechen Sie vor Abschluss des Vertrages mit dem beurkundenden Notar. Es gibt verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, die er mit Ihnen besprechen wird. Neben vertraglichen Klauseln sollte eine testamentarische Absicherung erfolgen.
Frage : Ich lebe seit 1997 von meiner Frau getrennt. Im Jahr 2000 habe ich eine Immobilie erworben. Inzwischen bin ich 67 Jahre und möchte das Grundstück an meine Kinder übertragen. Hat meine Ehefrau Ansprüche ?
Antwort : Ja, so lange Sie noch verheiratet sind, partizipiert Ihre Ehefrau an Ihrem Vermögen. So ist sie nach Ihnen erb- und pflichtteilsbechtigt. Übertragen Sie das Grundstück an Ihre Kinder, hat die Ehefrau einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 1 / 4 des Wertes der Immobilie. Dieser Anspruch richtet sich dann an die Kinder, wenn der Erbfall eintritt.
Frage : Ich habe ein Grundstück. Zusammen mit meinem Bruder möchte ich das Haus sanieren. Er will mir die Hälfte des Hauses abkaufen und auch darin wohnen. Was muss ich beachten ?
Antwort : Suchen Sie gemeinsam einen Notar auf, der einen Kaufvertrag nach Ihren Wünschen gestaltet und Sie über mögliche Alternativen berät. Insbesondere sollten Sie sich vorher überlegen, wie die Nutzung sowie die Kostenverteilung erfolgen soll. Denkbar wäre zum Beispiel auch Aufteilung in Wohnungseigentum.
Frage : Vor zehn Jahren haben mein Mann und ich je zur Hälfte ein Grundstück erworben, das noch mit Krediten belastet ist. Mein Mann ist mit seiner Firma gescheitert und befindet sich nun in Privatinsolvenz. Was können wir tun, damit sein Hausanteil nicht in die Insolvenzmasse fällt ?
Antwort : Es besteht die Möglichkeit, dass Sie als Ehefrau den hälftigen Anteil des Ehemannes am Haus erwerben oder auch Ihre Kinder. Ist das Insolvenzverfahren bereits eröffnet, muss der Insolvenzverwalter dem jedoch zustimmen. Eine Gläubigerbenachteiligung ist dabei unwirksam, so dass es auf einen Kauf hinaus läuft.