Arbeitslosigkeit Gehaltsverzicht kann niedrigeres ALG I bringen
Karlsruhe ( ddp ). Arbeitnehmer, die zur Rettung ihres Unternehmens einem Gehaltsverzicht zustimmen und später trotzdem ihren Job verlieren, müssen Einbußen beim Arbeitslosengeld I ( ALG I ) hinnehmen. Es sei jedenfalls keine " unbillige Härte ", wenn das ALG I wegen des Gehaltsverzichts um knapp 3, 4 Prozent niedriger ausfalle als bei einer Anspruchsberechnung im erweiterten Bemessungsrahmen von 24 Monaten, entschied das Sozialgericht Karlsruhe. Im konkreten Fall hatte eine Arbeitslose gegen die Arbeitsagentur geklagt. Sie verlangte, dass ihr Verdienst im erweiterten Bemessungsrahmen berücksichtigt werden müsse. Die Richter hielten die Berechnung der Arbeitsagentur aber für korrekt. Würde der Bemessungsrahmen auf 24 Monate erweitert, hätte dies nur ein um 3, 37 Prozent höheres ALG I zur Folge. In der Rechtsprechung werde ein Unterschiedsbetrag von weniger als fünf Prozent nicht als " unbillige Härte " angesehen ( Az .: S 16 AL 2281 / 09 ).