Leistungen für ALG-II-Empfänger Gehören Spesen zum Einkommen?
Jahrelang war ein Havelberger wie viele andere seiner Berufskollegen als Kraftfahrer im internationalen Fernverkehr die Woche über unterwegs. Wegen der Abwesenheit von daheim zahlte der Chef zusätzlich zum Lohn monatlich einen Verpflegungsaufwand. Den hat die ARGE SGB II im Landkreis Stendal jetzt rückwirkend als Einkommen ermittelt und die laufenden Hartz-IV-Bezüge der Familie zur Rückzahlung zuvor angeblich zu Unrecht erhaltener Leistungen gekürzt.
Den Vorwurf, grob fahrlässig diesen Sachverhalt selbst verschuldet zu haben, weist der Leser zurück. Lohnbescheinigungen seien in den zurückliegenden Jahren von der ARGE nie verlangt worden, nur die vom Arbeitgeber auszufüllenden Formulare über den Einkommensnachweis.
Weder seitens der Familie noch vom Arbeitgeber wurden auf den entsprechenden Vordrucken Angaben zu "sonstigem Einkommen" oder "weiter laufenden Leistungen" gemacht, entgegnet die ARGE, die dazu eben auch Verpflegungszuschüsse zählt. Die Tatsache, dass Spesen steuerfrei sein können, stehe der Berücksichtigung als Einkommen nicht entgegen.
Gewiss weiß man auch bei der Behörde in Havelberg, dass mit der Zahlung einer Auslöse zum Beispiel bei Berufskraftfahrern berufsbedingter Aufwand für Verpflegung, Anreise und Übernachtung abgedeckt werden soll. "Sie dient somit überwiegend dem gleichen Zweck wie das Arbeitslosengeld II. Daher ist die Auslöse als Einkommen zu berücksichtigen", bezieht die ARGE Stellung zu diesem Sachverhalt. Wird die Auslöse zum Ausgleich eines berufsbedingten Mehraufwands verwandt, könne diese Zweckbestimmung nachgewiesen und als Werbungskosten vom Gesamteinkommen (Lohn plus Auslöse) abgesetzt werden. In Betracht kommen laut ARGE: Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand (pauschal sechs Euro bei mindestens zwölfstündiger Abwesenheit), Aufwendungen zur Körperpflege bei Nutzung öffentlicher Einrichtungen auf Autobahnrastplätzen, sonstige Mehraufwendungen, die bei einer Beschäftigung am Wohnort nicht anfielen.
"Die entstandenen Aufwendungen sind nachzuweisen. Je nach Art der Ausgaben genügt es, diese glaubhaft, zum Beispiel durch eine Auflistung der Abwesenheitstage von Zuhause, zu erklären", so die Behörde.