Arbeitslosengeld Gericht billigt Trick für längere Bezugsdauer
Mainz ( dpa ). Die Arbeitslosigkeit vor Augen, wählte er einen Kunstgriff, um noch eine vorteilhafte Übergangsregelung beim Arbeitslosengeld nutzen zu können : Ein 1953 geborener Mann kündigte selber einen Tag vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit, um länger Arbeitslosengeld beziehen zu können als die künftige Regelung dies vorsah. Die Bundesagentur für Arbeit fand das nicht korrekt, aber das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz gab dem Kläger Recht, wie aus einer Mitteilung des Gerichts hervorgeht ( Urteil vom 24. September 2009 – L 1 AL 50 / 08 ).
Dem Mann, der fast 40 Jahre lang bei derselben Firma gearbeitet hatte, war zum 31. Januar 2006 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden. An diesem Tag endete eine für ältere Arbeitnehmer bedeutsame Frist : Der Gesetzgeber hatte die Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld auf zwölf Monate begrenzt.
Die vorherige Regelung, die für ältere Arbeitnehmer längere Bezugszeiten vorsah, galt jedoch weiter – wenn der Anspruch bis zum 31. Januar 2006 entstand. Der Mann, der nach altem Recht Anspruch auf 26 Monate Arbeitslosengeld hatte, wusste sich zu helfen : " Um noch in den Genuss der auslaufenden Übergangsregelung zu kommen, kündigte er selbst das Arbeitsverhältnis zum 30. Januar 2006 ", hieß es in der Mitteilung.
Die Bundesagentur für Arbeit wollte das nicht gelten lassen und verhängte eine dreiwöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Während dieser Zeit ruht der Anspruch. Der Mann klagte, scheiterte am Sozialgericht Mainz und wandte sich dann an das Landessozialgericht. Dieses befand, er habe " einen wichtigen Grund " für seinen Schritt gehabt. " Dem Interesse des Arbeitnehmers, sich einen Arbeitslosengeldanspruch mit einer Dauer von 26 Monaten zu sichern, stand kein gleichwertiges Interesse der Versichertengemeinschaft gegenüber ", hieß es in der Mitteilung des Landessozialgerichtes.