Eigentümergemeinschaft Gerichtshof schützt Eigentümer vor Gesamthaftung
Karlsruhe ( dpa ). Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft haften nicht für den gesamten Verbund. Das hat der Bundesgerichtshof ( BGH ) in Karlsruhe entschieden und damit die Rechte einzelner Mitglieder derartiger Gemeinschaften gestärkt. Der BGH führt mit dem gestern veröffentlichten Urteil seine Rechtsprechung zum Status der Wohnungseigentümergemeinschaft fort. Ist diese Vertragspartner, haftet sie auch als solche.
Im konkreten Fall blieb die Klage eines Berliner Wasserversorgers erfolglos. Dieser verlangte – stellvertretend für die Gemeinschaft – von drei Eigentümern die Restzahlung von rund 3600 Euro.
Nach Ansicht der Karlsruher Richter gab es aber keinen Zweifel, dass nur die Gemeinschaft haften kann. Der Vertrag sei mit dem Verbund geschlossen worden und nicht mit den einzelnen Eigentümern.
Nimmt die Verwaltung die Interessen der Wohnungseigentümer wahr, ist sie laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch rechtsfähig. Dies habe dann auch Konsequenzen für das Haftungssystem, heißt es im Urteil ( Az .: VIII ZR 329 / 08 vom 20. Januar 2010 ).
Unabhängig von dem Urteil haftet ein Eigentümer für seinen eigenen Verbrauch. Darum hat der BGH den Fall an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Es muss klären, wie viel Wasser der einzelne Eigentümer verbraucht hat und wie hoch danach sein Anteil an den Kosten ist.