Infektion mit oder ohne Symptome? Krankschreibung wegen Corona - das sollten Arbeitnehmer wissen
Wenn ein Arbeitnehmer erkrankt, geht er zum Arzt und lässt sich krankschreiben. Dies gilt grundsätzlich auch bei einer Corona-Infektion - aber eben nicht in jedem Fall. Im Gegensatz zu einer einfachen Erkältung gibt es einiges zu beachten.

Halle (Saale)DUR/mad - Wird ein Mensch krank, geht dieser in aller Regel zum Hausarzt und lässt sich krankschreiben. Die ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) wird dem Arbeitgeber übersendet und die Krankenkasse informiert. Dies gilt grundsätzlich auch bei einer Corona-Infektion. Doch nicht in allen Fällen erfolgt auch eine Krankschreibung. Es folgt ein Überblick, was aktuell in Sachen Corona und Krankschreibung gilt.
Grundsätzlich ist bei einer Corona-Infektion entscheidend, ob man positiv getestet ist und typische Symptome hat oder eine Covid-Infektion ohne Symptome durchlebt. Ärzte müssen sich an die Regeln der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) halten, welche genau vorgeben, unter welchen Voraussetzungen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden darf.
Corona: Unterschied zwischen infizierter Person in Isolation und nichtinfizierten Personen in Quarantäne
- Eine Krankschreibung erfolgt, wenn ein Patient infolge einer Corona-Infektion an Symptomen leidet und nicht in der Lage ist, seine Arbeit auszuüben.
- Eine Krankschreibung kann erfolgen, wenn der Patient infiziert ist, jedoch nicht an Symptomen leidet. Dann ist entscheidend, ob der Patient im Homeoffice tätig sein kann oder zum Arbeiten seine Wohnung verlassen muss, so die die Vorgaben der KBV in einer Praxis-Info vom 24.01.2022.
Infiziert in Isolation
Die Regelungen im Detail
Corona-Infektion mit typischen Symptomen:
Leidet ein Patient in Folge einer Sars-CoV-2-Infektion an den typischen Symptomen und kann daher seine Arbeit nicht ausüben, stellt der Arzt einen Krankenschein aus. Dies kann aus der Isolation heraus auch telefonisch erfolgen. Diese Regelung sollte eigentlich bis 31. März 2022 gelten, sie wurde aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens aber bis Ende Mai 2022 verlängert.
Bei Erkältungssymptomen und leichten Atemwegsinfekten könne weiterhin eine telefonische Krankschreibung erfolgen. Damit soll das Infektionsrisiko in Arztpraxen möglichst minimiert werden, so die Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausauschusses (G-BA). Der Patient kann für bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Eine Verlängerung um weitere sieben Tage kann nach erneuter Telefon-Diagnose einmalig erfolgen.
Unabhängig von der Corona-Sonderregelung können Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde eine Krankschreibung erhalten.
Was gilt bei Corona-Infektion ohne Beschwerden oder Symptome?
Hier gibt es zwei Möglichkeiten, die von der Tätigkeit des Patienten abhängen: Der Arzt kann in diesen Fällen grundsätzlich eine AU-Bescheinigung ausstellen, sofern der Patient für die Ausübung der Tätigkeit seine Wohnung verlassen muss.
Eine Covid-Infektion oder ein positiver Test bedeute nicht automatisch das Recht auf eine Krankschreibung. Auch nicht, wenn das Gesundheitsamt eine Isolation angeordnet hat.
Keine Krankschreibung erfolgt, wenn der symptomfreie Patient auch sonst im Homeoffice arbeitet. Dies kann er auch weiterhin tun, ohne andere zu gefährden.
Nicht mit Corona infiziert, aber in Quarantäne
Wird ein nicht infizierter Patient von einer Behörde aufgefordert, sich in Quarantäne zu begeben, darf der Arzt keinen Krankenschein ausstellen. Dies könne Personen betreffen, die nach einer Reise in ein Hochrisikogebiet oder als Kontaktpersonen eines Corona-Infizierten in Quarantäne müssen.
Die aktuelle Rechtslage sieht hier keine Krankschreibung vor. Auch in diesen Fällen könne im Homeoffice gearbeitet werden, da man nicht krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist.
Wer ungeimpft ist und sich in Quarantäne begeben muss, seine Arbeit aber von zu Hause aus nicht leisten kann, muss damit rechnen, dass er in dieser Zeit keinen Lohn erhält.
Laut Infektionsschutzgesetz steht denen, die nach Kontakt mit einer infizierten Person in Quarantäne geschickt werden, ein solcher Lohnersatz zu. Der Arbeitgeber kann für diese Zeit das Einkommen stoppen. Der Staat springt dafür ein, aber laut Gesetz nur, wenn er oder sie die Quarantäne nicht hätte vermeiden können.
Die Begründung dazu lautet: Lohnersatz gibt es nur, wenn die Quarantäne vermeidbar gewesen wäre.
Als geimpfte Kontaktperson in Quarantäne?
Kontaktpersonen, die geboostert sind, doppelt geimpft sind (wenn Impfung weniger als drei Monate her), geimpfte Genesene und Genesene müssen seit Januar 2022 gar nicht mehr in Quarantäne. Das gilt auch für Bürger, die eine oder zwei Impfungen und eine Infektion hatten, wobei die Reihenfolge unerheblich ist.
Die Befreiung von der Quarantäne gilt auch für frisch Geimpfte oder frisch Genesene. Also für Bürger, deren zweite Impfung oder Infektion nicht länger als drei Monate zurückliegt.
Die Befreiung von der Quarantäne gilt für Bürger, die mit dem Impfstoff von Johnson&Johnson geimpft wurden, nur, wenn sie zusätzlich zwei Mal geimpft wurden.
Wann muss man sich in Quarantäne begeben?
Sofort in Quarantäne begeben müssen sich Personen, die:
- ein positives Ergebnis bei einem PCR- oder Coronaschnelltest hatten,
- auf ein PCR-Testergebnis warten (ohne vorherigen positiven Schnelltest) und Symptome haben,
- nicht quarantänebefreit sind und mit einer Person mit positivem PCR- oder Schnelltest in einem Haushalt leben
Quellen:
- KBV-PraxisInfo: Hinweise zu Krankschreibungen bei Quarantäne und Isolation;
- Bundesgesundheitsministerium zu Corona und Ansprüche auf Verdienstausfall (IfSG § 56);
- RKI zu Corona, Quarantäne und Isolierungsdauern
Anspruch auf Entschädigung?
Personen, die auf Anordnung einer Behörde in Quarantäne sind oder ein offizielles Tätigkeitsverbot erhalten und daraus einen Verdienstausfall erleiden, können mitunter Anspruch auf Entschädigungszahlungen geltend machen. Einzelheiten dazu finden sich im Infektionsschutzgesetz (§ 56).