Für Selbstzahler IGeL: Ihre Patientenrechte bei Selbstzahler-Leistungen
Reiseimpfung, Ultraschall der Eierstöcke oder Messung des PSA-Wertes zur Krebsfrüherkennung - drei Beispiele für individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL). Ihre Rechte in der Arztpraxis.
Berlin - „Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten dafür allerdings nicht, das müssten Sie also aus eigener Tasche zahlen“: Fällt in der Arztpraxis dieser Satz, geht es um eine individuelle Gesundheitsleistung, kurz: IGeL. Es gibt zwei Formen dieser Angebote, wie die Verbraucherzentrale auf ihrer Webseite erklärt:
Nutzt mir die Selbstzahler-Leistung, die mir der Arzt oder die Ärztin vorschlägt? Und welche Rechte habe ich als Patient oder Patientin? Drei Tipps:
Tipp 1: Lassen Sie sich nicht überrumpeln
Geht es um IGeL, gibt es klare Regeln, was Ärztinnen und Ärzte dürfen - und was nicht. Tabu ist etwa, wenn sie die Zustimmung des Patienten zu einer IGeL zur Voraussetzung für eine medizinisch notwendige Behandlung machen, wie der Verbraucherzentrale schreibt.
Dass Arzt oder Ärztin die Untersuchung oder Therapie einfach durchführt, ohne vorher über die Kosten aufgeklärt zu haben - das ist ebenfalls nicht erlaubt: Dem Portal „igel-monitor.de“ des Medizinischen Dienstes zufolge sollten Patientinnen und Patienten vorab einen schriftlichen Kostenvoranschlag erhalten, auf dem die Kosten nach der Gebührenordnung für Ärztinnen und Ärzte (GOÄ) erläutert sind.
Vor der Behandlung muss ein Vertrag geschlossen werden. Ist das nicht passiert, müssen Patientinnen und Patienten die IGeL nicht bezahlen, auch wenn sie sie in Anspruch genommen haben.
Übrigens lohnt sich vorab auch eine Nachfrage bei der Krankenkasse, ob sie die Leistung tatsächlich nicht übernimmt. Viele Kassen beteiligen sich beispielsweise an den Kosten für Reiseimpfungen.
Tipp 2: Nehmen Sie sich Bedenkzeit
Je mehr Informationen man hat, desto besser kann für sich persönlich einschätzen, ob eine IGeL tatsächlich einen Nutzen bringen kann. Das Portal „igel-monitor.de“ rät, in der Arztpraxis folgende Fragen zu stellen:
Schnell entscheiden müssen sich Patientinnen und Patienten übrigens nicht, eine Bedenkzeit ist bei IGeL in aller Regel drin. Einzige Ausnahme sind Reiseimpfungen, die in einem bestimmten Zeitfenster vor der Reise passiert sein müssen.
Tipp 3: Informieren Sie sich - so gut es eben geht
Akupunktur in der Schwangerschaft, Stoßwellentherapie beim Tennisarm oder Krebsfrüherkennung-Ultraschall: Auf dem Portal „igel-monitor.de“ des Medizinischen Dienstes Bund kann man sich über verschiedene häufige Selbstzahler-Leistungen und ihren möglichen Nutzen informieren. Allerdings sind längst nicht alle IGeL dort bewertet.
Denn systematisch erfasst und geprüft werden die Angebote nicht, so die Verbraucherzentrale. Und längst nicht bei jeder IGeL kann man davon ausgehen, dass ihre Wirksamkeit belegt ist: So kritisiert der Medizinische Dienst, dass die Leistungen oft keinen nachgewiesenen Nutzen hätten.