Eigentümer legen Mietbedingungen fest Halten von Hunden
Berlin (dapd) l Eine Eigentümerversammlung darf das Halten von Hunden und Katzen als Haustiere verbieten. Eine solche Vereinbarung ist nicht sittenwidrig. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main weist der Deutsche Anwaltverein hin.
In dem Fall hatte eine Wohnungseigentümerversammlung eine Hausordnung beschlossen, die die Haltung von Hunden und Katzen verbot. Eine Wohnungseigentümerin vermietete ihre Wohnung an eine Frau, die mit ihren beiden Kindern und einem Hund einziehen wollte. Das wurde untersagt. Zu Recht, entschieden die Richter. Die Haustierhaltung zähle nicht zum Kernbereich des Sondereigentums, also der Wohnung, sondern könne durch eine Vereinbarung generell verboten und durch Mehrheitsbeschluss beschränkt werden.
Ein solcher unangefochtener Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer sei grundsätzlich wie eine Vereinbarung zu werten und binde alle Wohnungseigentümer. Das Verbot greife auch nicht unverhältnismäßig in das Recht von Mieter oder Vermieter ein. (Aktenzeichen: 20 W 500/08)