1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Handwerker muss Mängel beseitigen

Bei der Erteilung von Aufträgen auf klare Absprachen achten / Fehlerhafte Arbeiten protokollieren Handwerker muss Mängel beseitigen

27.08.2013, 01:17

Die Tapete blättert von der Wand. Der Maurer kommt nicht. Bei der Rechnung des Sanitärnotdienstes trifft den Kunden fast der Schlag. Was tun bei Ärger mit dem Handwerker? Die gute Nachricht: Kunden können sich wehren. Sie müssen dabei aber ein paar Regeln beachten.

Stuttgart (dpa) l Die Einbauküche ist schief zusammengebaut, das neue Haus wird und wird nicht fertig - solche Probleme sind Klassiker, wenn es um Ärger mit Handwerkern geht. Kunden sollten daher wachsam sein, um späteren Streit zu vermeiden. Das beginnt mit klaren Absprachen bei der Auftragserteilung. Außerdem müssen sie Mängel rechtzeitig reklamieren. Wer seine Rechte wahrnehmen will, sollte einige Regeln beachten.

Eine lautet: Mängel vor der Abnahme des Werks schriftlich festhalten. Nach der Abnahme kehre sich die Beweislast um, erläutert Dunja Richter von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Stuttgart: "Ich muss den Mangel beweisen, und das wird schwierig." Abnahme und Abnahmetermin werden in den Vertrag geschrieben, festgestellte Fehler protokolliert. Auftraggeber können Ärger vorbeugen, indem sie bereits vor der Abnahme auf mögliche Probleme aufmerksam machen und das dokumentieren.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verpflichtet einen professionellen Betrieb dazu, ein Werk - also seine Arbeit - mängelfrei abzuliefern (Paragraf 633). Tut er das nicht, hat der Kunde das Recht auf Nachbesserung. Einen, höchstens zwei Versuche billigen Fachleute wie der Jurist des Verbands privater Bauherrn (VPB), Holger Freitag, Handwerkern zu. Eine schriftlich gesetzte Frist von maximal zehn Tagen hält Freitag für vollkommen ausreichend.

Im schlimmsten Fall, etwa wenn aus dem undichten Wasserhahn Sturzbäche fließen oder in der neuen Einbauküche kein Anschluss passt, ist sofort Nachbesserung geboten. "Sonst ist der Betrieb draußen", sagt Freitag. Der Kunde kann einen anderen Handwerker zu Hilfe holen, die Kosten werden dem Pfusch-Betrieb berechnet.

Darüber hinaus können Verbraucher bei schweren Mängeln die Abnahme des Werks komplett verweigern. Ohne Abnahme kein Geld für den Betrieb - auch dies ist im BGB geregelt. Eventuell muss die Firma die verpfuschte neue Küche auch wieder ausbauen. Bei kleinen Fehlern kann der Kunde die Arbeit zwar abnehmen, aber einen Teil der Rechnung bis zur fehlerfreien Übergabe des Werks einbehalten. Als angemessen gilt das Doppelte der Reparaturkosten. Wer die Rechnung nach der Abnahme einfach wegen vermeintlicher oder erst später entdeckter Mängel kürzt, riskiert eine Klage des Handwerkers.

Festgestellte Mängel bei Abnahme zum Beweis protokollieren

Eine weitere Regel lautet: klare Absprachen treffen. Vor allem über Termine. Sie sollten schriftlich fixiert und Bestandteil des Vertrags sein - bei Vereinbarungen per Handschlag drohen Missverständnisse. Im Vertrag stehen genaue Daten. Von unklaren Formulierungen wie "alsbald beginnen" oder "alsbald zu Ende führen" rät Holger Freitag ab. Sonst wartet der Kunde womöglich ewig auf die versprochene Toilette. "Gerade kleine Sachen sind oft Füllaufträge", begründet Freitag die nicht seltene Verzögerungstaktik.

Am Bau kann das teuer werden: Hinkt ein Gewerk hinterher, kommen nachfolgende in Verzug, die längere Bauzeit treibt die Kosten hoch. Eine drohende Konventionalstrafe nimmt den Handwerker in die Pflicht. Sie wird vertraglich an den vereinbarten Fertigstellungstermin gekoppelt und erhöht den Druck, die Arbeit rechtzeitig abzuschließen. Unabhängig davon wird unter Umständen Schadenersatz fällig.

Mit Beschwerden über Handwerker können sich Verbraucher auch an die Kammern wenden. Ihre Schlichtungsstellen versuchen, in Streitfragen "einen Kompromiss zwischen Auftraggeber und Mitgliedsbetrieb zu vermitteln", erläutert Tanja Winkler, die Juristin der Handwerkskammer Rhein-Main. "Meist treffen sich beide in der Mitte."

Die Stellen werden auf Anfrage aktiv, ein Anruf oder eine Mail reicht. Die Arbeit ist für Verbraucher in der Regel kostenlos. Sachverständige, die ebenfalls bei den Kammern geführt werden, bekommen Honorar. Sowohl Schlichtungsstelle als auch Sachverständiger können bei Pfusch und Rechnungsärger eingeschaltet werden.

Der Verbraucher sollte dem Handwerker über die Schulter gucken

Vor allem Abrechnungen für Notdienste bewegen sich in einer großen Grauzone zwischen erlaubt und überzogen. Bis zu 200-prozentige Zuschläge können regulär drin sein, so Winkler: Früh-, Spät-, Nacht-, Feiertags- und Wochenendzuschlag oder eine Pauschale für 24-Stunden-Bereitschaftsdienst sind Beispiele für zulässige Aufschläge. Ebenso dürfen Rüst- und Anfahrzeiten berechnet werden.

"Die Höhe der Zuschläge ist nach Region und Gewerk unterschiedlich", erläutert Winkler. Das "ortsübliche Honorar" erfahren Verbraucher bei den jeweiligen Innungen. "Ortsüblich" gilt automatisch für mündlich oder per Handschlag besiegelte Aufträge. Wucher beginnt im Allgemeinen bei Beträgen, die mindestens 100 Prozent über dem Ortsüblichen liegen.

Verbraucherschützerin Dunja Richter empfiehlt, generell weder den vom Notdienst vorgelegten Rapport zu unterschreiben noch die Rechnung bar zu bezahlen. Ein Teilbetrag reiche vollkommen, der Rest werde überwiesen. Außerdem sollten Verbraucher dem Handwerker über die Schulter gucken und auf den Einsatz von Geräten achten. Fragliche Posten sollten direkt abgezogen werden.

Eine Liste mit Notrufnummern von Handwerkern um die Ecke sowie offizielle, von Innungen oder Kommunen organisierte Notdienste bieten einen gewissen Schutz. Kommt jemand von außerhalb, ist die Frage nach den Anfahrtskosten ratsam.