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Für Pflegegeld regelmäßig Berater anfordern Hausbesuche, die allen gut tun können

16.08.2012, 03:17

Von Christina Fischer

Berlin (be.p) l Die meisten Pflegebedürftigen Menschen leben weiter zu Hause, organisieren sich die Hilfsleistungen selbst und werden dabei von Verwandten oder Freunden unterstützt. Solange noch kein ambulanter Dienst engagiert werden muss, bekommen sie Pflegegeld ausgezahlt.

In Stufe I sind es 235 Euro monatlich, in Stufe II werden 440 Euro überwiesen. Weil die Unterstützung aber nicht durch professionelle Pflegekräfte erfolgt, muss für die Auszahlung des Geldes in den genannten Pflegestufen halbjährlich eine Pflegeberatung stattfinden. Für Stufe III fordert der Gesetzgeber einen vierteljährlichen Hausbesuch. Festgelegt ist das in Paragraf 37 des Sozialgesetzbuches XI.

Ziel dieser Besuche ist es, die Situation des Pflegebedürftigen in Augenschein zu nehmen und Vorschläge für Verbesserungen zu machen. Die Pflegekassen werden von den Beratern informiert, dass den gesetzlichen Vorgaben Rechnung getragen wurde.

Außerdem erhalten diejenigen, die meist im "Nebenjob" Mutter, Vater oder Bekannte pflegen, Tipps und Hinweise, wie sie diese kräftezehrende und emotional anspruchsvolle Aufgabe bewältigen können. Für die Pflegebedürftigen bringt es mehr Sicherheit und oftmals auch den Anstoß, eventuell einen Antrag auf Höherstufung oder zusätzliche Hilfsmittel zu stellen.

Antrag auf Höherstufung

Die Adressen der für solche Einsätze zugelassenen Beratungsstellen oder Einrichtungen erhalten gesetzlich Versicherte von ihrer Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt.

Handelt es sich um privat Versicherte, nimmt die bundeseinheitliche Compass-Pflegeberatung diese Aufgabe wahr. Sie ist unter der kostenfreien Rufnummer (0800) 1 01 88 00 erreichbar. Weil diese Telefonberatung anonym erfolgt, können auch gesetzlich Versicherte diesen Service kostenlos nutzen.

Wichtig ist, dass der Pflegebedürftige oder seine Angehörigen die Beratungsbesuche selber fristgemäß anfordern. Wer das versäumt, muss damit rechnen, dass das Pflegegeld gekürzt oder im Wiederholungsfall gestrichen wird.