Bundesverfassungsgericht Häusliches Arbeitszimmer ist wieder leichter von der Steuer absetzbar
Wer im Job keinen eigenen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekommt, kann sein Arbeitszimmer zu Hause jetzt wieder leichter von der Steuer absetzen. Gestern kippte das Bundesverfassungsgericht die Reform des Steuergesetzes aus dem Jahr 2007. Lehrer und viele andere Arbeitnehmer dürften davon profitieren.
Karlsruhe ( dpa / rgm ). Kosten für ein Arbeitszimmer zu Hause können künftig wieder leichter von der Steuer abgesetzt werden. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die vor drei Jahren eingeführte Beschränkung der Abzugsmöglichkeiten für verfassungswidrig. Die Kosten müssen steuermindernd berücksichtigt werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, urteilte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes ( Az. 2 BvL 13 / 09 ).
Einschränkungen sind rückwirkend nichtig
Die Entscheidung betrifft vor allem Lehrer und vergleichbare Berufsgruppen, die zum Teil von zu Hause aus arbeiten und denen der Arbeitgeber keinen eigenen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Der Gesetzgeber muss nun rückwirkend vom 1. Januar 2007 an eine Neuregelung erlassen. Bis dahin dürfen die Steuerbehörden und Gerichte die Einschränkungen nicht mehr anwenden. " Das ist ein weiterer großer Erfolg für die Steuerzahler und eine erneute Ohrfeige an den Gesetzgeber ", betont der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Viele Bürger können sich jetzt auf Steuererstattungen freuen.
Das Bundesfinanzministerium hatte bereits im April vergangenen Jahres eine Anordnung erlassen, wonach Einkommensteuern im Hinblick auf die Arbeitszimmer-Regelung nur vorläufig festzusetzen sind. In diesen Fällen können betroffene Steuerzahler nach Auskunft des Deutschen Steuerberaterverbandes die Kosten auch noch nachträglich geltend machen. Dasselbe gilt, wenn sie ihre Bescheide schon vorher angefochten haben. Steuerlich absetzbar sind Kosten für das häusliche Arbeitszimmer von bis zu 1250 Euro. Aktuelle Steuerbescheide sollten daraufhin geprüft werden, ob der Vorläufigkeitsvermerk zum Arbeitszimmer enthalten ist, empfiehlt der Verband. Ist der Vermerk nicht enthalten, sollte Einspruch mit Hinweis auf den Beschluss eingelegt werden.
Verstoß gegen Gebot der Gleichbehandlung
Die Abzugsmöglichkeiten für Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung waren 2007 stark eingeschränkt worden. Seither konnten die Kosten nur noch geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Diese Regelung, so die Karlsruher Richter, verstoße gegen das Gebot der Gleichbehandlung, wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Generell gelte der Grundsatz, dass betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage abziehbar sind. Ausnahmen hiervon muss der Gesetzgeber besonders begründen. Daran fehlt es jedoch nach Auffassung der Richter. Der vom Gesetzgeber aufgeführte Grund der Einnahmenvermehrung reiche nicht aus, da sich das für jede Mehrbelastung sagen ließe.
Im Ausgangsverfahren hatte ein Hauptschullehrer die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht. Die Schule hatte ihm keinen Arbeitsplatz für die Vorbereitung des Unterrichts zur Verfügung gestellt. Das Finanzgericht Münster hatte die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.