Urlaubsregelungen für Empfänger von Arbeitslosengeld I oder II "Ich bin dann mal weg" geht nur mit Zustimmung
Berlin ( rgm ). Sommerzeit ist Urlaubszeit. Und auch Arbeitslose haben einen Anspruch darauf. Doch wer Arbeitslosengeld I oder II ( Hartz IV ) bezieht, kann nicht einfach mal so verreisen
Wer Arbeitslosengeld I bezieht, kann innerhalb eines Kalenderjahres für drei Wochen in den Urlaub gehen und dabei auch ins Ausland reisen. Für diesen Zeitraum wird das Arbeitslosengeld I weiter gezahlt.
Die Agentur für Arbeit kann sogar einer zusammenhängenden Abwesenheit von längstens sechs Wochen während eines Kalenderjahres zustimmen. Arbeitslosengeld I wird aber nur bis zum Ablauf der dritten Woche gezahlt. Wer sogar eine mehr als sechswöchige Reise plant, bekommt für die gesamte Zeit der Reise kein Arbeitslosengeld I.
Wer das 58. Lebensjahr vollendet hat, darf sich bis zu 17 Wochen im Kalenderjahr außerhalb des so genannten ortsnahen Bereiches aufhalten. Aber nur, wenn der Betroffene eine entsprechende Erklärung gegenüber der Agentur für Arbeit abgegeben hat. In dieser Zeit darf er sich dann auch ehrenamtlich betätigen.
Die Agentur für Arbeit muss dem Urlaub in jedem Fall zustimmen. Denn in der Zeit der Abwesenheit steht der Arbeitslose ja nicht für eine mögliche Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Es ist zu empfehlen, diese Zustimmung mindestens eine Woche vor dem Urlaubsantritt einzuholen.
Die entsprechende Zustimmung kann in aller Regel telefonisch unter 0 18 01 / 555 111 ( werktags zwischen 8. 00 – 18. 00 Uhr für 3, 9 Cent / Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telecom ) eingeholt werden. Unter dieser Nummer beantworten Mitarbeiter der Agentur für Arbeit auch weitere Fragen zum Thema.
Einen Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne haben Empfänger von Arbeitslosengeld II zwar nicht. Aber auch sie können sich für insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr außerhalb ihres Wohnortes ( also auch im Ausland ) aufhalten. Sie brauchen dafür aber unbedingt vorab die Zustimmung ihres Ansprechpartners bei ihrem Job-Center ( ARGE ) oder ihrer Kommune. Und sie sind verpflichtet, sich nach Rückkehr an den Wohnort sofort wieder zu melden. Bei unerlaubter Ortsabwesenheit bzw. bei einer verspäteten Rückmeldung droht der Wegfall der Bezüge. Außerdem ist eine Verlängerung grundsätzlich nicht möglich.
Die Ortsabwesenheit bei Hartz IV kann auch untersagt werden, wenn dadurch die berufliche Wiedereingliederung beeinträchtigt würde.