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  5. Internet-Verkauf auch für Dauerarbeitslose möglich?

Wird Gewinn erzielt, zählt er zum Einkommen und wird beim Bedarf angerechnet Internet-Verkauf auch für Dauerarbeitslose möglich?

01.11.2011, 04:32

Dürfen Hartz-IV-Empfänger bei eBay Kleidung oder Haushaltwaren verkaufen und auch käuflich erwerben?

Wird bei einem solchen Verkauf eingenommenes Geld dann als Einkommen gezählt und von der Arge berücksichtigt?

Auf diese Fragen einer Leserin aus dem Altmarkkreis Salzwedel antwortete Kristian Simon Veil, Pressesprecher der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit. "Grundsätzlich kann ein Hilfebedürftiger von seinem ALG II alles kaufen. Es liegt keine Zweckbindung vor.

Beim Verkauf - zum Beispiel bei eBay - gilt: Alles, was vor dem Leistungszeitraum (ALG-II-Bezug oder Sozialgeld-Bezug) im Besitz der Hilfebedürftigen war, zählt als Vermögen. Wird davon etwas verkauft, handelt es sich lediglich um eine Vermögensumwandlung. Somit erfolgt keine Anrechnung als Einkommen. Genauso ist es, wenn Sachen während des Leistungsbezuges gekauft und verkauft werden.

Wird allerdings Gewinn aus dem Verkauf erzielt, ist dieser Teil ein Einkommen. Ein Gewinn läge etwa vor, wenn etwas mit Wertsteigerung veräußert, durch den Verkauf also ein Plus erzielt werden würde. Dann gilt: Jeder Einkommenszufluss ist dem Jobcenter zu melden und kann zu leistungsrechtlichen Änderungen führen.

Wenn im Internet schwunghaft gehandelt wird, könnte eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen. Diese ist dem Jobcenter und unter Umständen auch anderen Behörden zu melden und die Einnahmen daraus müssen dann auch bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Betreffenden berücksichtigt werden."(goe)