Antrag kurzfristig stellen Ist Urlaub genehmigt, fließt Arbeitslosengeld weiter
Berlin (dapd). Arbeitslose haben zwar keinen Urlaubsanspruch, dennoch können sie für bis zu drei Wochen im Jahr verreisen und weiterhin Arbeitslosengeld bekommen. Wichtig ist, dass der Antrag auf "Ortsabwesenheit" vor Antritt der Reise beim Kundenbetreuer beziehungsweise Fallmanager gestellt wird.
Dabei rät die Arbeitsagentur, die Genehmigung kurzfristig einzuholen. Denn der Urlaub wird nur genehmigt, wenn absehbar keine Bewerbungstermine oder Weiterbildungsmaßnahmen anstehen. Eine langfristige Urlaubsplanung und -buchung ist unter diesen Umständen also nicht möglich.
Wer länger als drei Wochen verreist, bekommt grundsätzlich nur für die ersten drei Wochen Arbeitslosengeld. Bei einer Abwesenheit von mehr als sechs zusammenhängenden Wochen gibt es für den gesamten Zeitraum keine Leistungen, zudem verringert sich die Anspruchsdauer.
Ist eine längere Ortsabwesenheit unumgänglich, kann daher die vorübergehende Abmeldung vom Leistungsbezug sinnvoll sein. Die erlaubten drei Urlaubswochen lassen sich auch dadurch verlängern, dass die Wochenenden aus dem Urlaubsantrag ausgeklammert werden. Das geht natürlich nur dann, wenn sich Arbeitslose an den Wochenenden tatsächlich zu Hause oder im "ortsnahen Bereich" aufhalten.
Dieses Verfahren ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn der Urlaub nicht für eine Reise, sondern zur Überbrückung von Schul- oder Kindergartenferien genommen wird. Auf derartige Gestaltungsmöglichkeiten müssen die Arbeitsagenturen auch hinweisen. Zumindest dürfen sie nicht dazu raten, während einer vierwöchigen Schließzeit "Urlaub" zu nehmen, um dann ab der vierten Woche das Arbeitslosengeld wegen zu langer Ortsabwesenheit zu streichen, wie das Sozialgericht Berlin entschied (Urteil vom 4. September 2009, AZ: S 58 AL 5707/08).
Für Empfänger von Arbeitslosengeld II gelten im Prinzip die gleichen Urlaubsregeln. Wichtig ist allerdings die Rückmeldung beim Jobcenter am ersten Tag nach Ende der genehmigten Ortsabwesenheit. Bei einer Verspätung droht die Rückforderung von Leistungen.