Halbherzige Jobsuche Arbeitslosengeld kann gesperrt werden
Wer arbeitssuchend gemeldet ist, muss sich auf von der Arbeitsagentur vorgeschlagene Stellen bewerben. Gibt man sich erkennbar nicht alle Mühe, den Job wirklich zu bekommen, kann das Folgen haben.
Gießen/Berlin - Wer arbeitslos ist, muss sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit melden. Die Arbeitsagentur schlägt dann potenzielle Stellen vor, bei denen sich die Betroffenen bewerben sollen.
Diese Vermittlungsbemühungen müssen Arbeitssuchende auch unterstützen. Und zwar so als würde es sich um eine eigene Bewerbung handeln. Sonst droht im Zweifel eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Darauf macht die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein mit Verweis auf ein Urteil des Sozialgerichts Gießen aufmerksam (Az. S 14 AL 81/21).
Bewerber verweist auf geplante Selbstständigkeit
In dem verhandelten Fall ging es um einen Mann, der seit Januar 2021 Arbeitslosengeld I bezog. Er bekam von der Arbeitsagentur einen Vermittlungsvorschlag als Bauleiter. Auf seine Bewerbung hin wollte der Arbeitgeber denn Mann zum Vorstellungsgespräch einladen.
In dem Telefonat wies der Bewerber aber darauf hin, dass er sich selbstständig machen wolle und lediglich eine Beschäftigung für drei bis vier Monate suche. Der Arbeitgeber bezeichnete das als „Verhinderungsbewerbung“. Die Arbeitsagentur setzte daraufhin eine Sperrzeit fest. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhte vom 31. März 2021 bis 20. April 2021.
Versicherungswidriges Verhalten kann Folgen haben
Eine Klage des Mannes gegen diese Sperrzeit blieb erfolglos. Das Gericht wertete das Vorgehen als versicherungswidriges Verhalten. Bei dem Vermittlungsvorschlag habe es sich um ein zumutbares Beschäftigungsangebot gehandelt. Das habe der Mann nicht angenommen. Daran ändere auch seine Bewerbung nichts. Durch sein Verhalten habe er bereits das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs verhindert.
Arbeitslose müssen sich dem Gericht zufolge gegenüber potenziellen Arbeitgebern so verhalten, wie dies üblicherweise von einem interessierten Arbeitslosen erwartet werden könne.
Keine konkreten Pläne für Selbstständigkeit
Dazu gehört auch, dass man alles unterlässt, was einen aus dem Bewerberkreis ausschließen könnte. Vielmehr sei man in der Pflicht, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden.
Auch das Argument des Klägers, er hätte den potenziellen Arbeitgeber nicht anlügen dürfen, überzeugte das Gericht nicht. Der Kläger habe ohne Umschweife erklärt, dem Arbeitsangebot nicht lange nachkommen zu können. Zudem habe ein mögliche Selbstständigkeit gar nicht in Aussicht gestanden. Es gab keinen Hinweis auf konkrete Umsetzungsschritten des Klägers.