Von Bezahlung bis Zeugnis Das Praktikumseinmaleins für Studis
Bei einem Praktikum im Studium kommen viele junge Menschen zum ersten Mal mit der Arbeitswelt in Berührung. Versicherung, Urlaub, Rechte als Arbeitnehmer - alles neu. Diese Regeln sind wichtig.
Berlin/Kiel - Studierende, die in Unternehmen Praxiserfahrung sammeln, sind oft eine Bereicherung für die Betriebe. Entsprechend viel Arbeit bekommen sie zum Teil aufgebrummt. Was springt für Studierende dabei raus? Und welche Rechte haben sie? Die wichtigsten Fragen im Überblick.
Pflicht oder Kür: Welche Praktika gibt es?
Weit verbreitet sind verpflichtende Praktika. Sie sind Teil des Studiums, sagt Valentin Dietrich von der Jugendabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Die Praktika sind in der Regel durch hochschulrechtliche Bestimmungen vorgeschrieben, etwa durch die Studien- oder Prüfungsordnung.
Daneben gibt es freiwillige Praktika. Das können etwa Orientierungspraktika vor dem Studium sein oder studienbegleitende Praktika, die Studierende etwa in den Semesterferien absolvieren.
Vergütung: Habe ich Anspruch auf Bezahlung?
Pflichtpraktika dürfen vergütungsfrei sein. Sofern verpflichtende Praktika im Rahmen der hochschulrechtlichen Bestimmungen geleistet werden, sind sie in der Regel vom Mindestlohn befreit, heißt es dazu in einer Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
Bei freiwilligen Praktika besteht zwar ein Anspruch auf eine Vergütung nach Mindestlohn. Allerdings erst dann, wenn das Praktikum länger als drei Monate dauert, erklärt das BMAS.
Oft ist das Praktikumsentgelt aber Verhandlungssache. Bei einer Umfrage unter rund 3200 Praktikantinnen und Praktikanten im Auftrag der Unternehmensberatung Clevis wurden etwa 92 Prozent der Praktika im Jahr 2020 bezahlt. Das Durchschnittsgehalt lag dem „Future Talents Report“ zufolge bei rund 1067 Euro. 58 Prozent der Befragten absolvierten ein Pflichtpraktikum, 42 Prozent ein freiwilliges Praktikum.
Dauer: Wie lange sollte das Praktikum gehen?
Die Dauer eines Pflichtpraktikums ist in der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung festgeschrieben. An der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel müssen es bei Studierenden der Geistes- und Sozialwissenschaften zum Beispiel mindestens sechs Wochen sein. Acht seien die Grenze, sagt Katrin Schmidtke, zuständig für die Praktikantinnen und Praktikanten dieses Fachbereichs. Meistens sind sie in den Semesterferien abzuleisten.
Oft dauern Praktika aber länger: Wie aus dem „Future Talents Report“ hervorgeht, betrug die Einsatzzeit der befragten Praktikantinnen und Praktikanten im Schnitt fünf Monate.
Rechtsschutz: Bin ich im Praktikum versichert?
Unter 25 bis 30 Jahren greift entweder die familiäre oder die studentische Versicherung. Ein Pflichtpraktikum ist darüber hinaus sozialversicherungsfrei, informiert die Deutsche Rentenversicherung. Die Wochenarbeitszeit und Höhe des Verdienstes spielten keine Rolle - im Gegensatz zu einem freiwilligen Praktikum. Bei monatlich weniger als 450 Euro gilt es als Minijob. Der Arbeitgeber zahlt dann für gesetzlich Versicherte einen Pauschalbeitrag. Sozialversicherungspflichtig ist hingegen, wer ein Praktikum direkt vor oder nach einem Studium absolviert.
Urlaubsanspruch: Was ist zulässig?
Freiwillige Praktika gelten als normale Arbeitsverhältnisse. Daher gibt es einen gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubsanspruch. Der beläuft sich laut Bundesurlaubsgesetz auf 24 Urlaubstage pro Kalenderjahr bei einer Fünf-Tage-Woche. Wenn das Praktikum sechs Monate oder kürzer dauert, besteht entsprechend nur ein anteiliger Anspruch. Wer ein Pflichtpraktikum macht, hat dagegen keinen Anspruch auf Urlaub.
Praktikumszeugnis: Darf ich eines verlangen?
„Lassen Sie sich unbedingt ein Zeugnis ausstellen“, sagt Katrin Schmidtke von der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. „Ein Praktikum ist eine erste Visitenkarte für praktische Erfahrungen.“ Umso besser könne man später in Bewerbungen nachweisen, was man draufhabe. „Darin sollte stehen, dass das Praktikum absolviert wurde, wie lange es gedauert hat und welche Tätigkeiten ausgeübt wurden.“
Der Anspruch auf ein Praktikumszeugnis ergibt sich je nach Status entweder aus Paragraf 16 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder aus Paragraf 109 der Gewerbeordnung.