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Bus und Bahn fahren nicht Warnstreik: Was, wenn ich mich im Job verspäte?

Am Freitag wird es zäh: Pendlerinnen und Pendler müssen sich wegen Warnstreiks auf Verspätungen und Ausfälle im Nahverkehr einstellen. Einfacher später kommen, ist keine gute Lösung.

Von dpa Aktualisiert: 20.02.2025, 09:50
Pendlerinnen und Pendler müssen sich am Freitag in sechs Bundesländern auf Verspätungen und Ausfälle im Nahverkehr einstellen.
Pendlerinnen und Pendler müssen sich am Freitag in sechs Bundesländern auf Verspätungen und Ausfälle im Nahverkehr einstellen. Fabian Strauch/dpa/dpa-tmn

Köln/Münster - Wer normalerweise mit Bus oder Bahn zur Arbeit pendelt, muss für Freitag umplanen. Die Gewerkschaft Verdi hat Warnstreiks im Nahverkehr in sechs Bundesländern angekündigt. Auch in Berlin werden Donnerstag und Freitag die Verkehrsbetriebe bestreikt. Eine Entschuldigung fürs Zuspätkommen ist das für betroffene Pendlerinnen und Pendler allerdings nicht. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen trotz allem pünktlich im Unternehmen oder im Betrieb erscheinen. 

Unpünktlichkeit gilt als Pflichtverletzung und kann Abmahnungen oder im Wiederholungsfall eine Kündigung nach sich ziehen. Wer zu spät kommt, muss zudem mit Lohnkürzungen rechnen. In solchen Fällen gebe es für die verlorene Zeit keinen Lohn, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Höhere Anfahrtskosten, die entstehen, weil man zum Beispiel mit dem Auto zur Arbeit fahren musste, müssten Beschäftigte in der Regel in Kauf nehmen und selbst tragen.

War der Streik vorhersehbar?

Entscheidend ist aber immer, ob die Beeinträchtigungen vorhersehbar waren: Wurde der Streik vorab angekündigt? Bei einem Streik im Nahverkehr, der wie in dieser Woche bereits einige Tage im Voraus bekannt war, müssen Beschäftigte entsprechend reagieren und etwa das Auto oder das Rad nehmen und genügend Zeit für die Anreise einplanen. Falls es entsprechende Vereinbarungen gibt, können Beschäftigte nach Absprache auch von zu Hause aus arbeiten.

Kommen Sie trotz allem zu spät, darf der Arbeitgeber nicht verlangen, dass Sie die verlorene Zeit nacharbeiten. Die Arbeitszeit ist in der Regel festgelegt und nicht beliebig verlängerbar – es sei denn, es gibt Gleitzeit oder Vertrauensarbeitszeit.

Schulpflicht besteht weiter - auch, wenn der Bus ausfällt

Fällt der Schulbus aus, gilt das im Übrigen nicht als Ausrede, dass das Kind nicht in der Schule erscheint. „Der Streik im Nahverkehr ändert nichts an der Schulpflicht“, sagt Wilhelm Achelpöhler, Anwalt für Verwaltungsrecht. Wegen eines einzelnen Tages werde zwar wohl kaum ein Schulträger ein Problem daraus machen, so die Vermutung des Anwalts. „Aber streng genommen handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, für die theoretisch ein Bußgeld verhängt werden könnte. Das ist eine Ermessenssache.“

Eltern müssen also im Falle eines Streiks nicht nur überlegen, wie sie selbst pünktlich zur Arbeit kommen, sondern auch eine Lösung finden, damit der Nachwuchs rechtzeitig in der Schule erscheint. Unter Umständen organisieren manche Schulen aber sogar Sammeltaxis. Andernfalls können Eltern untereinander zum Beispiel Fahrgemeinschaften bilden.