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Arbeitsrecht Was passiert, wenn mein Arbeitgeber verstirbt?

Verstirbt der Chef plötzlich, ist das ein großer Schock. Gleichzeitig können sich für Mitarbeitende existenzielle Fragen stellen: Ist jetzt auch der Job und damit das Einkommen weg?

Von dpa 08.10.2024, 14:37
Der Tod eines Geschäftsinhabers hat auch Auswirkungen auf verbleibende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Der Tod eines Geschäftsinhabers hat auch Auswirkungen auf verbleibende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Hannes P Albert/dpa/dpa-tmn

Saarbrücken - Sei es die inhabergeführte Bäckerei, ein Café oder ein Kiosk: Es gibt zahlreiche kleinere und größere Betriebe, die nur einen Geschäftsführer haben. Wenn der Chef oder die Chefin dann plötzlich stirbt, stellen sich den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Betriebs viele Fragen. Allen voran: Was wird jetzt aus meinem Arbeitsverhältnis? 

Das Arbeitsverhältnis endet nach Angaben der Arbeiterkammer des Saarlandes in einem solchen Fall nicht automatisch, sondern geht zunächst auf mögliche Erben über. Sind keine Erben bekannt, werden sie durch das zuständige Nachlassgericht ermittelt. Die Erben entscheiden dann auch darüber, ob und wie der Betrieb weitergeführt wird. 

Betrieb wird nicht weitergeführt - was jetzt?

Soll der Betrieb nicht weitergeführt werden, endet das Arbeitsverhältnis trotzdem nicht automatisch. Es kann vielmehr nur durch eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag gelöst werden.

Bis dahin bleibt auch die Verpflichtung zur Arbeitsleistung bestehen. Anweisungen geben laut Arbeitskammer die Erben, auf die der Betrieb übergegangen ist. Ist eine Weiterbeschäftigung aufgrund der neuen Situation gar nicht möglich, holen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich am besten rechtlichen Rat. Die Arbeitskammer empfiehlt aber in jedem Fall, den verantwortlichen Personen gegenüber, in beweisbarer Form, die eigene Arbeitskraft anzubieten.

Was tun, wenn kein Lohn mehr kommt?

Wird aufgrund des Todesfalls kein Lohn mehr gezahlt, sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Erben kontaktieren, sofern sie bekannt sind - und den ausstehenden Lohn einfordern, empfiehlt die Arbeitskammer. Im Zweifel müsse ein Nachlasspfleger eingesetzt werden, der die weiteren Schritte durchführt. 

Ist der Betrieb aufgrund der neuen Situation zahlungsunfähig, besteht zudem unter Umständen Anspruch auf Insolvenzgeld für bis zu drei Monate vor Eröffnung oder Abweisung des Insolvenzverfahrens.