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Fragen aus dem Arbeitsrecht Welche Folgen hat eine verspätete Rückkehr aus dem Urlaub?

Wegen Streik oder Unwetter am Urlaubsort gestrandet? Zusätzliche Urlaubstage klingen verlockend, aber nicht, wenn man eigentlich längst wieder arbeiten sollte. Diese Konsequenzen drohen Arbeitnehmern.

Von dpa 05.08.2024, 00:05
Für die meisten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bedeutet es puren Stress, wenn sie ungeplant am Urlaubsort festsitzen.
Für die meisten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bedeutet es puren Stress, wenn sie ungeplant am Urlaubsort festsitzen. Clara Margais/dpa/dpa-tmn

Köln - Manche Menschen freuen sich vielleicht über ein paar zusätzliche Tage am Urlaubsort. Doch für die meisten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bedeutet es puren Stress, wenn sie ungeplant am Urlaubsort festsitzen und dadurch nicht rechtzeitig zur Arbeit zurückkehren können. 

Die Frage ist: Welche Rechte haben Arbeitnehmer und welche Konsequenzen drohen, wenn sie aufgrund von Streik, Flugausfällen, Unwettern oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen nicht rechtzeitig zurück am Arbeitsplatz sind?

Kein Anspruch auf Bezahlung für verpasste Arbeitstage

Über eine Sache sollten sich Arbeitnehmer laut der Fachanwältin für Arbeitsrecht Nathalie Oberthür im Klaren sein: „Für die ausgefallene Zeit besteht kein Anspruch auf Vergütung.“ Dennoch sollten Sie sich umgehend mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen, um mögliche Lösungen zu besprechen. Häufig können Urlaubstage oder Überstunden genutzt werden, um die Fehlzeiten auszugleichen.

Sorge vor weiteren Konsequenzen müssen Arbeitnehmer für gewöhnlich nicht haben. Sanktionen wie Abmahnungen oder Kündigungen sind laut Oberthür in der Regel nicht gerechtfertigt, wenn das Beförderungsproblem unvorhersehbar war. Eine offene und rechtzeitige Kommunikation mit Ihrem Arbeitgeber hilft, Missverständnisse zu vermeiden und gemeinsam eine faire Lösung zu finden.

Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).