Oberlandesgericht Oldenburg: Keine Kreditrückzahlung bei Kundentäuschung
Oldenburg (dapd). Wissen Banken von einem Anlagebetrug oder hätten sie zumindest davon wissen müssen, haben sie keinen Anspruch darauf, dass das bei ihnen für das betrügerische Geschäft aufgenommene Darlehen zurückgezahlt wird. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg (AZ: 8 U 53/10) entschieden. In dem Fall hatte ein Anleger sich mit einem Geldbetrag am Bau eines größeren Wohnkomplexes beteiligt. Die Beteiligung hatte er von einer Treuhändergesellschaft erworben, die Finanzierung erfolgte über eine Bank.
Im Anlageprospekt hatten Bank und Verkäufer jedoch verschwiegen, dass bereits Innenprovisionen von 18 Prozent geflossen waren. Das nahmen die Richter zum Anlass, das Geschäft wegen arglistiger Täuschung aufzuheben. Zwar muss die Bank nicht von sich aus darauf hinweisen, dass Provisionen geflossen sind. Weiß sie aber um den Umstand, dass diese Provisionen im Anlageprospekt verschwiegen werden, oder müsste sie das durch die Nähe zum Treuhänder wissen, liegt eben eine arglistige Täuschung vor.