Verwaltungsgericht Trier : Keine Urnenbeisetzung im eigenen Garten
Trier ( dpa ). Eine Urnenbeisetzung auf einem Privatgrundstück darf nur in speziellen Ausnahmefällen genehmigt werden. Dafür müsse ein berechtigtes Bedürfnis nachgewiesen werden, teilte das Verwaltungsgericht ( VG ) Trier gestern mit. Das Gericht hatte am 23. November 2009 entschieden, eine enge Verbundenheit zum eigenen Grundstück und eine große Naturverbundenheit rechtfertigten noch keine Ausnahme ( Az : 1 K 447 / 09. TR ). Nur in besonderen Fällen, wenn etwa der nächste Friedhof sehr weit entfernt sei und die Grabpflege dadurch in unzumutbarer Weise erschwert würde, sei eine Ausnahme denkbar.
Auch für die Bestattung bedeutender Persönlichkeiten, denen durch die Errichtung einer privaten Begräbnisstätte eine besondere Ehre zu Teil werden solle, oder für eine geschlossene Gemeinschaft, wie etwa im Falle eines Klosters, seien Ausnahmen möglich.
Ein Grundstückseigentümer hatte gegen den Landkreis Trier-Saarburg geklagt, weil er privat auf seinem Grundstück beerdigt werden wollte. Er argumentierte, ein pietätvolles Gedenken auf dem eigenen Grundstück sei praktischer und persönlicher zu gestalten. Diesen Wunsch sah er von seinen Grundrechten getragen.
Das VG schloss sich dieser Sichtweise nicht an. Die Entscheidung des Gesetzgebers, Erd- und Feuerbestattungen außerhalb von Friedhöfen zu verbieten, stehe in Einklang mit den Grundrechten. Die allgemeine Handlungsfreiheit, auf die sich der Kläger stütze, werde vom Grundgesetz nicht grenzenlos gewährt, sondern werde von öffentlichen Interessen begrenzt. Diese beruhten im hiesigen Kulturkreis auf einer Jahrhunderte alten Gepflogenheit, die Toten nur in bestimmten Gebieten einer Gemeinde zu bestatten. Das beruhe etwa auf der allgemeinen Scheu vor dem Tod und dem Schutz der Totenruhe.
Innerhalb eines Monats kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.