Samenspende Kind darf Name des Vaters erfragen
Die Samenbank kann allerdings nicht dazu verpflichtet werden, Identität beim Notar zu hinterlegen.
Berlin (dpa) l Wird ein Kind mit Hilfe einer anonymen Samenspende gezeugt, darf es später Auskunft darüber verlangen, wer sein leiblicher Vater ist. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins hin. Sie verweist auf ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Wedding (Az.: 13 C 259/16). Demnach kann eine Samenbank aber nicht verpflichtet werden, eine entsprechende Auskunft bei einem Notar zu hinterlegen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die beklagte Samenbank Berufung eingelegt hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits 2015 geurteilt, dass Kinder grundsätzlich ein Recht darauf haben, den Namen ihres biologischen Vaters zu erfahren (Az.: 432 C 7640/15). Zu diesem Zweck wird ein zentrales Samenspenderregister eingerichtet, ein Gesetz hierzu ist im Juli 2017 in Kraft getreten.
In dem vor dem Amtsgericht verhandelten Fall hatte sich ein Paar für eine künstliche Befruchtung entschieden. Es schloss einen Vertrag mit einer Samenbank und eine notarielle Vereinbarung, in der es darauf verzichtete, die Identität des Spenders zu erfahren. Einige Jahre nach der Geburt ihrer Tochter klagten die Eltern sowohl in eigenem Namen als auch als gesetzliche Vertreter ihres Kinds. Sie forderten von der Samenbank, ihr die Identität des Samenspenders zu nennen. Mit Erfolg. Zwischen Kind und Samenbank bestehe eine Sonderverbindung, so das Gericht. Der Behandlungsvertrag zwischen den potenziellen Eltern und einer Klinik für Reproduktionsmedizin beziehungsweise einer Samenbank habe eine Schutzwirkung für das zu zeugende Kind. Aus dieser Sonderverbindung leite sich der Auskunftsanspruch ab. Es sei außerdem davon auszugehen, dass das Kind ein konkretes Bedürfnis habe, Informationen über den Samenspender zu bekommen.
Das sei auch dem Samenspender zumutbar. Das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Kinds auf Kenntnis der eigenen Abstammung überwiege das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Spenders. Er habe bewusst an der Zeugung menschlichen Lebens mitgewirkt und trage dafür eine soziale und ethische Verantwortung.