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Trotz Krankheit Kindergeld bleibt bei unterbrochener Ausbildung

Kindergeld gibt es manchmal auch für Volljährige - etwa dann, wenn sie eine Ausbildung machen. Doch was, wenn sie dabei eine Pause einlegen müssen?

24.09.2020, 15:03

Münster (dpa/tmn) - Muss ein Jugendlicher wegen einer Erkrankung die Ausbildung unterbrechen, hat er weiter Anspruch auf Kindergeld. Das gilt auch dann, wenn ein Ende seiner Erkrankung nicht absehbar ist.

Das hat das Finanzgericht Münster entschieden (Az.: 11 K 1832/19 Kg), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fall

In dem verhandelten Fall machte der Junge eine Ausbildung zum Zweiradmechatroniker. Kurz vor Ende musste er die Ausbildung im September 2018 unterbrechen. Bei einem schweren Unfall erlitt er einen Schädelbasisbruch und ein Schädel-Hirn-Trauma. Nach dem Krankenhausaufenthalt absolvierte er eine Reha.

Die Familienkasse informierte die Mutter, dass die Kindergeldzahlung ab Januar 2019 aufgehoben werde, da der Sohn dann die Ausbildung beendet habe. Die Mutter schrieb der Familienkasse über den Unfall und übersandte eine Erklärung ihres Sohns, dass er beabsichtige, die Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen.

Außerdem legte die Mutter eine Bescheinigung der behandelnden Ärztin vor, aus der hervorging, dass das Ende der Erkrankung nicht absehbar sei.

Daraufhin forderte die Familienkasse auch das Kindergeld für die Monate Oktober bis Dezember 2018 zurück. Der Junge könne seine Ausbildung nicht in absehbarer Zeit fortsetzen. Es fehle an einem ärztlichen Nachweis, der das absehbare Ende der Erkrankung bescheinige.

Das Urteil

Vor Gericht war die Mutter erfolgreich. Die Ausbildung des Sohns hatte sich durch den Unfall bis Mai 2019 verlängert. So hatte sie für den Zeitraum Oktober 2018 bis Mai 2019 Anspruch auf Kindergeld.

Eine Unterbrechung der Ausbildung wegen einer Erkrankung sei grundsätzlich möglich, so das Gericht. Man gehe in einem solchen Fall davon aus, dass das Kind den Willen habe, die Ausbildung zu absolvieren, aber aus objektiven Gründen daran gehindert sei. Das treffe auf den Sohn zu.

Es spiele keine Rolle, dass die Familienkasse eine Bescheinigung verlange, aus der das voraussichtliche Ende der Erkrankung hervorgehe. Eine solche Forderung entbehre jeder gesetzlichen Grundlage.

© dpa-infocom, dpa:200924-99-694524/2

Entscheidung des Finanzgerichts Münster