Krankengeld gibt’s nur, wenn gar nichts geht
Braunschweig ( ddp ). Wer als Selbständiger seine Tätigkeit auf mehrere Teilbereiche aufgeteilt hat, bekommt kein Krankentagegeld, wenn er lediglich in einem oder mehreren Teilbereichen nicht mehr arbeiten kann. Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig ( AZ : 3 U 72 / 09 ) auch dann, wenn der Hauptanteil des Einkommens in gesunden Zeiten gerade mit diesem Teilbereich erzielt wird, in dem jetzt nicht gearbeitet werden kann. Denn alleine die Höhe des versicherten Tagessatzes rechtfertigt keine Beschränkung des Vertrages auf die Tätigkeiten, die dann nicht mehr ausgeübt werden können.