Künstlersozialkasse nicht für alle offen
Frankfurt/Main (dapd) l Eine Goldschmiedin hat keinen Anspruch auf Versicherung durch die Künstlersozialkasse, so das Sozialgericht Frankfurt am Main (Az: S 25 KR 182/09). Zwar könne ausnahmsweise auch eine handwerkliche Tätigkeit als Kunst gelten. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als "Künstler" anerkannt werde, befanden die Richter. Dass die Klägerin in einem Lexikon namentlich genannt war, ließen sie nicht als Nachweis für eine künstlerische Tätigkeit gelten. Die Künstlersozialversicherung habe daher den Aufnahmeantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt.