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Experten beantworteten beim gestrigen Volksstimme-Telefonforum die Fragen der Leser Länger arbeiten bis zum Beginn der Rente

10.10.2012, 01:15

"Wann kann ich konkret in Rente gehen?" - das war die meistgestellte Frage beim gestrigen Telefonforum der Volksstimme. Experten der Deutschen Rentenversicherung bewältigten den Ansturm der Leserfragen.

Frage: Ich bin 1951 geboren und als Friseuse voll berufstätig. Ab wann kann ich in Rente gehen?

Antwort: Hier bietet sich die Altersrente für Frauen an, die es für Frauen, die bis zum 31. Dezember 1951 geboren sind, noch gibt. Ein Rentenbeginn ab dem 60. Geburtstag ist hier möglich, allerdings mit hohem Abschlag. Diese Altersrente können nur Frauen bekommen, die mindestens 15 Jahre Versicherungszeit erfüllt und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge haben.

Frage: Ich bin im Januar 1951 geboren und mein Arbeitslosengeld läuft am 30. Juni 2013 nach erstmaliger Arbeitslosigkeit aus. Kann ich ab 1. Juli 2013 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch nehmen?

Antwort: Nein. Grundsätzlich ist die Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit für Versicherte möglich, welche vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Jedoch wurde die Altersgrenze, beginnend bei Jahrgang 1947, stufenweise von 60 auf 63 angehoben. Da Sie am 1. Januar 2004 nicht arbeitslos waren, sondern in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis standen, besteht auch kein Vertrauensschutz. Sie können frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres diese Altersrente in Anspruch nehmen, vorausgesetzt Sie erfüllen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Die sind erstens: mindestens 15 Beitragsjahre in ihrem gesamten Versicherungsleben; zweitens acht Jahre mit Pflichtbeiträgen in den vergangenen zehn Jahren vor Rentenbeginn und drittens wenigstens 364 Tage Arbeitslosigkeit nach dem 58 ½ Lebensjahr sowie eine bestehende Arbeitslosigkeit zum Beginn der Rente. Bei einem Rentenbeginn am 1. Februar 2014 müssten Sie jedoch 7,2 Prozent Abschlag in Kauf nehmen.

"Stellen Sie den Antrag zirka ein viertel Jahr vor dem gewünschten Rentenbeginn."

Frage: Wenn ich vorzeitig in Rente gehe, enden die Abschläge dann mit Erreichen der Regelaltersgrenze?

Antwort: Nein. Abschläge, die Sie einmal in Kauf genommen haben, fallen mit Erreichen des Regelalters nicht weg.

Frage: Ich bin Erzieherin, 1949 geboren und vollende im Juni 2014 das 65. Lebensjahr. Muss ich noch drei Monate länger arbeiten?

Antwort: Nein. Richtig ist, das für Ihren Geburtsjahrgang die Regelaltersgrenze um drei Monate angehoben wird. Da Sie jedoch vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können Sie noch die Altersrente für Frauen beantragen. Diese Rentenart wäre mit Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Abschlag zu zahlen. Zu beachten ist jedoch, dass Sie für die drei Monate die jeweils geltenden Hinzuverdienstgrenzen beachten müssen.

Frage: Ich werde im März des nächsten Jahres 64 und kann dann auf mehr als 45 Arbeitsjahre zurückblicken. Kann ich dann abschlagsfrei in Rente gehen ?

Antwort: Nein. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn Sie wenigstens 45 Arbeitsjahre nachweisen können, ist an die Altersgrenze von 65 Jahren gebunden. Sie könnten zwar eine Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen, da Sie das 63. Lebensjahr bereits vollendet haben, müssten dann aber Abschläge in Kauf nehmen.

Frage: Welche Zeiten werden in die 45 Jahre mit einbezogen?

Antwort: Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, sowie Berücksichtigungszeiten angerechnet. Pflichtbeitragszeiten auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld werden für diese Regelung nicht berücksichtigt.

Frage: Ich bin schwerbehindert und werde im nächsten Jahr 60 Jahre alt. Kann ich dann eine Altersrente beziehen?

Antwort: Vorausgesetzt der Grad der Schwerbehinderung liegt bei mindestens 50, können Sie die Altersrente wegen Schwerbehinderung geltend machen. Auf Grund der bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Anhebung der Altersgrenze bedeutet das in Ihrem Fall jedoch, dass diese erst mit dem vollendeten Lebensalter von 60 Jahren und sieben Monaten beginnen kann. Bei diesem Rentenbeginn müssten Sie 10,8 Prozent Abschlag in Kauf nehmen. Des weiteren sind auch hier 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten notwendig. Ohne Abschlag könnte diese Altersrente erst mit 63 Jahren und sieben Monaten gewährt werden.

Frage: Vom Versorgungsamt wurde bei mir der Grad der Behinderung mit 30 Prozent festgestellt. Über die Agentur für Arbeit erfolgte die Gleichstellung auf Grad 50. Kann ich damit die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen?

Antwort: Nein. Die Gleichstellung reicht dazu nicht aus.

Frage: Ich hatte vor Jahren einen Arbeitsunfall und beziehe von meiner Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente. Wie wirkt sich dies aus, wenn ich meine Altersrente geltend machen will.

Antwort: Im sechsten Sozialgesetzbuch ist geregelt, dass bei gleichzeitigem Bezug einer Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung eine Ruhensprüfung vorzunehmen ist. Dabei wird geprüft, inwieweit der Gesamtrentenbetrag aus Unfall- und Versichertenrente, nach Abzug eines BVG-Grundrentenbetrages, einen bestimmten Grenzbetrag überschreitet. Wird festgestellt, dass dieser Betrag überschritten wird, muss die Rentenleistung der gesetzlichen Rentenversicherung um die, den Grenzbetrag überschreitende,

Differenzsumme vermindert werden. Wie sich dies in Ihrem Fall auswirken würde, kann nur in einem Beratungsgespräch in einer der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung, unter Vorlage Ihres Unfallrentenbescheides, geprüft werden.

Frage: Ich bin im Mai 1950 geboren, habe 45 Arbeitsjahre zurück gelegt und möchte mit 63 in die Altersrente gehen. Muss ich vorher noch arbeitslos sein?

Antwort: Nein, Sie müssen nicht arbeitslos sein, sondern könnten die Altersrente für langjährig Versicherte mit 63 Jahren beantragen. Allerdings hätten Sie dann einen Abschlag von 8,4 Prozent in Kauf zu nehmen. Die 45 Arbeitsjahre spielen bei dieser Rentenart keine Rolle.

Frage: Ich bin Jahrgang 1963 und habe einen Brief zur Klärung meines Versicherungkontos von der Deutschen Rentenversicherung bekommen. Aber ich habe die Kontenklärung doch schon vor Jahren erledigt.

Antwort: Zirka alle sechs Jahre bekommen Sie nach erfolgter Kontenklärung von der Rentenversicherung Post: Die Überprüfung des Versicherungsverlaufs. Hier sollen Sie alle neu hinzugekommenen Versicherungszeiten kontrollieren und gegebenenfalls aufgeführte Lücken klären. Auch Kinderberücksichtigungszeiten bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes können so abschließend geklärt werden. Ein vollständig geklärtes Rentenkonto ist für die spätere Rentenberechnung wichtig.

Frage: Ich bin 1960 geboren. Ab wann kann ich frühestens in Rente gehen? Welchen Abschlag habe ich dann?

Antwort: Nach dem derzeitigen Rentenrecht ist der früheste Rentenbeginn mit 63 Jahren, die Altersrente für langjährig Versicherte. Sie müssen mindestens 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten (Wartezeit) zurückgelegt haben. Wenn Sie mit 63 Jahren gehen, haben Sie einen Abschlag von zwölf Prozent in Kauf zu nehmen. Für jeden Monat, den Sie später die Rente in Anspruch nehmen, verringert sich der Abschlag um 0,3 Prozent. Ab Jahrgang 1964 und folgende beträgt der Abschlag dann mit 63 Jahren 14,4 Prozent.

Frage: Welche rentenrechtlichen Zeiten fließen in die Wartezeit von 35 Jahren mit ein?

Antwort: Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Hierzu zählen Beitragszeiten, Anrechnungszeiten (z.B. wegen Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Schulausbildung) sowie Zeiten der Kindererziehung bis zu einem bestimmten Lebensalter (in der Regel bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres).

Frage: Wann sollte ich meinen Antrag auf Altersrente stellen? Antwort: Die Rentenversicherungsträger empfehlen, einen Antrag auf Altersrente zirka ein viertel Jahr vor dem gewünschten Rentenbeginn zu stellen. Sie können dazu auch einen Termin in der nächstgelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle abstimmen. Dort wird Sie ein Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung bei der Antragsaufnahme unterstützen.