Landesarbeitsgericht Hamm: Lehrer muss Klassenfahrt nicht selbst bezahlen
Hamm (dapd). Lehrer müssen für die Kosten einer Klassenfahrt auch dann nicht selbst aufkommen, wenn sie zuvor ausdrücklich auf eine Erstattung der Reisekosten verzichtet haben. Das gilt nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Entscheidung vom 3. Februar 2011, AZ: 11 Sa 1852/10) jedenfalls dann, wenn die Lehrkraft dem Verzicht nur zugestimmt hat, weil die Klassenfahrt sonst nicht hätte stattfinden können.
Die Klägerin, eine in Nordrhein-Westfalen angestellte Lehrerin, hatte mit ihrer Schulklasse eine Studienfahrt nach Berlin unternommen. In dem von ihr unterschriebenen Antragsformular für eine Dienstreisegenehmigung hatte sie auf die Zahlung einer Reisekostenvergütung zunächst verzichtet, diese jedoch später ohne Erfolg vom Land eingefordert.
Während das Arbeitsgericht die Zahlungsklage zurückwies und das mit der schriftlichen Verzichtserklärung der Lehrerin begründete, setzte sich diese vor dem Landesarbeitsgericht durch. Das beklagte Land habe sich nicht auf die Verzichtserklärung berufen dürfen, da diese "treuwidrig erwirkt" worden sei. Klassenlehrer und -lehrerinnen dürften nämlich nicht vor die Alternative gestellt werden, Klassenfahrten entweder selbst zu bezahlen oder aber ihre Schüler "im Stich" zu lassen, begründeten die Richter.