Urteil Lehrer müssen Kindern im Notfall Medikamente verabreichen
Lehrer sind für ihre Schüler verantwortlich. Doch wie weit geht diese Fürsorgepflicht? Sind sie auch dafür zuständig, erkrankten Kindern Notfallmittel zu spritzen?
Dresden/Berlin (dpa/tmn) - Bei einem medizinisches Notfall sind Lehrer und Erzieher dazu verpflichtet, Kindern Medikamente zu geben. Das gilt zum Beispiel, wenn Schüler bei einem epileptischen Anfall ein krampflösendes Mittel gespritzt bekommen müssen.
Voraussetzung ist aber, dass Laien die Medikamente in einer Notsituation geben können. Das zeigt ein Urteil des Sozialgerichts Dresden (Az.: S 47 KR 1602/19 ER), auf das die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist.
Krampflösendes Mittel für Epileptikerin
In dem Fall war es Wunsch einer Mutter, ihre Tochter wegen ihrer Epilepsie-Erkrankung während der Schulzeit von einer Krankenschwester begleiten zu lassen. Denn: Für epileptische Anfälle hatte die Kinderärztin dem Mädchen ein krampflösendes Mittel verordnet, das in den Mund gespritzt werden muss.
Das Gericht entschied, dass keine Krankenschwester nötig sei. Es verpflichtete die Lehrer, in Notfällen zu helfen und das Medikament zu verabreichen.
Lehrer und Erzieher müssen Hilfepflicht nachkommen
Es handele sich um ein Mittel, das mit seiner einfachen Bedienung und Dosierung ausdrücklich auch zur Anwendung durch Eltern und Betreuer vorgesehen ist. Dies sei auch Lehrkräften und Erziehern zumutbar.
Gerade Förderschulen, an denen viele mehrfach behinderte und erkrankte Kinder unterrichtet werden, müssten sich hierauf einstellen. Die Schulen müssten dafür sorgen, dass Lehrer und Erzieher in Notsituationen ihrer Hilfepflicht nachkommen können.