Verwaltungsgerichtshof Leiharbeiter haben ein Wahlrecht
Kassel (dapd). Leiharbeiter dürfen sowohl aktiv als auch passiv an Betriebsratswahlen teilnehmen. Wie der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel mitteilte, bestätigte der zuständige Fachsenat für Personalvertretungssachen eine vorherige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (AZ: 22 A 959/10.PV).
Im konkreten Fall hatte das Frankfurter Universitätsklinikum bei der Personalratswahl im Jahr 2008 Leiharbeitern einer privatrechtlich und als GmbH organisierten Tochtergesellschaft des Klinikums zunächst das aktive Wahlrecht mit der Begründung verweigert, sie seien nicht Klinikbeschäftigte, sondern nur Mitarbeiter der Verleiher-GmbH.Nachdem die Leiharbeiter die Wahl angefochten hatten, weil sie keine Stimmen abgeben durften, erklärte das Verwaltungsgericht die Wahl für ungültig. Bei einer erneut durchgeführten Betriebsratswahl war den Angaben zufolge ein Leiharbeiter, der bereits Betriebsratsvorsitzender bei der Verleiher-GmbH war, in den Personalrat des Universitätsklinikums und dort zum Personalratsvorsitzenden gewählt worden.
Diese Wahl focht nun der Klinikdirektor an, weil seiner Ansicht nach Leiharbeiter zum Personalrat derjenigen Dienststelle nicht wählbar seien, in der sie ohne unmittelbare arbeits- oder dienstrechtliche Beziehung allein aufgrund einer sogenannten Arbeitsüberlassung tätig seien.Das Verwaltungsgericht hielt indes an seiner Auffassung fest, dass Leiharbeitern das aktive und passive Wahlrecht zum "Personalrat ihrer Beschäftigungsdienststelle" zustehe, hieß es. Das bestätigte nun der VGH in seinem Beschluss vom 18. November. Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ließ das Kasseler Gericht gleichzeitig nicht zu: Auch nach VGH-Ansicht ist für das Wahlrecht "allein die auf eine gewisse Dauer von länger als drei beziehungsweise sechs Monaten angelegte tatsächliche Eingliederung" der Leiharbeiter in den Arbeitsprozess maßgeblich.
Dem Wahlrecht von Leiharbeitern stehe nicht entgegen, dass sie nach dem privatrechtlichen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Arbeitnehmer ihrer Verleiherfirma bleiben.