Bei Überschreiten des Freibetrags wird Mütterrente auf Hinterbliebenenrente angerechnet Mütterrente kommt nicht allen zugute
Trotz Mütterrente am Ende weniger Geld im Portemonnaie - und die Aufforderung der Rentenversicherung zur Rücknahme des Widerspruchs gegen den Bescheid. Da herrschen Ratlosigkeit und Verärgerung bei den Betroffenen.
Durch die sogenannte Mütterrente erhalten viele Seniorinnen und auch manche Senioren seit diesem Sommer einen schönen Zuschuss zur bisherigen Rente. Jedoch nicht alle, obwohl auch sie vor 1992 geborene Kinder in ihrem Haushalt betreut haben. Ratlos und auch verärgert wandten sich darum etliche Betroffene, die nicht von der Rentenneuregelung profitierten, an den Leser-Obmann.
Zusätzliches Jahr Kindererziehungszeit
Grundsätzlich werden durch die neue Rentenregelung Erziehungszeiten für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, besser bewertet. Wurde zuvor lediglich ein Jahr Kindererziehungszeit für die Rente berücksichtigt, kann jetzt ein zusätzliches Jahr angerechnet werden, wenn das Kind von der Betroffenen im zwölften Kalendermonat nach der Geburt erzogen wurde.
Die dann pauschale Erhöhung der Rente um einen zusätzlichen Entgeltpunkt in Höhe von 26,39 Euro im Osten kommt aber nicht jeder Seniorin zugute. Abgesehen davon, dass dieses Plus gegebenenfalls einem Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Besteuerung unterliegt, hat manche Mutter im Rentenalter trotz Mütterrente doch keinen Cent mehr in der Tasche.
Das merkte zum Beispiel eine Wernigeröderin, deren Witwenrente sich verringerte, seit sie Mütterrente bekommt. "Was soll das? Es handelt sich hier doch nicht um Sozialhilfe", empört sie sich, "sondern um 45 Jahre von mir und meinem verstorbenen Mann erarbeitete Rente." Der Aufforderung, ihren entsprechenden Widerspruch zurückzunehmen, kam die Frau nicht nach. "Seitdem herrscht Funkstille", teilte sie uns mit.
Tatsächlich kann sich die Witwenrente vermindern, wenn beim Hinterbliebenen die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder anerkannt worden sind. "Denn der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung ist Bestandteil der Rente des jeweiligen Versicherten und damit auch ein Teil seines Einkommens", erläutert Matthias Jäkel von der Deutschen Rentenversicherung DRV Mitteldeutschland. Wird gleichzeitig eine Witwenrente beziehungsweise Witwerrente bezogen, ist die eigene Rente des Versicherten einschließlich des Zuschlages auf diese Rente anzurechnen.
So wird Einkommen oberhalb eines Freibetrags (bei Witwen- und Witwerrenten in den neuen Bundesländern derzeit 696,70 Euro) zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Als solches Einkommen zählt auch eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters. Steigt diese also durch die Mütterrente und überschreitet den Freibetrag, reduziert sich die Hinterbliebenenrente.
DRV verweist auf die eindeutige Rechtslage
Wird gegen diese Anrechnung Widerspruch eingelegt, erfolgt eine Aufklärung zum Sachverhalt. Dem Schreiben wird regelmäßig die Anfrage beigefügt, ob der Widerspruch zurückgenommen wird. "Da in diesen Fällen eine eindeutige Rechtslage (§ 97 SGB VI) vorliegt, kann der Widerspruch keinen Erfolg haben. Der Widerspruch wird - wenn er denn nicht zurückgenommen wird - zurückzuweisen sein", sagt Pressesprecher Jäkel.