Bei Erhöhungen Neuester Mietspiegel ist nicht erforderlich
Karlsruhe (dapd). Für ein Mieterhöhungsverlangen muss der Vermieter nicht auf den neuesten Mietspiegel verweisen. Es genügt auch der bisher geltende Mietspiegel, wie der Bundesgerichtshof entschied.
Der Vermieter einer Wohnung in Berlin hatte den Mieter mit Schreiben vom 29.6.2009 aufgefordert, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Dieses Verlangen begründete er mit dem Berliner Mietspiegel 2007. Er ordnete die Wohnung in ein bestimmtes Mietspiegelfeld ein und errechnete daraus die Miete.
Der Mieter meinte, das Mieterhöhungsverlangen sei aus formellen Gründen unwirksam, weil der Vermieter nicht den neuesten Mietspiegel für seine Begründung verwendet habe. Der war am 24. Juni 2009 veröffentlicht worden.
Der BGH urteilte jedoch, dass das Mieterhöhungsverlangen wirksam sei. Dass darin noch auf den Mietspiegel 2007 Bezug genommen wurde, obwohl wenige Tage zuvor der Mietspiegel für das Jahr 2009 veröffentlicht worden war, führe nicht dazu, dass es dem Mieterhöhungsverlangen an der erforderlichen Begründung fehlt. Vielmehr handele es sich lediglich um einen inhaltlichen Fehler, ähnlich wie bei Einordnung der Wohnung des Mieters in ein unzutreffendes Mietspiegelfeld. (AZ: VIII ZR 337/10).