Mit Risiken rechnen Nicht nur Frohsinn beim Karneval
Düsseldorf ( rgm ). Feiernde Menschen, lustige Musik und leckere Kamelle ; das sind die Dinge, die den Karnevalsumzug liebenswert machen. Doch dieses stimmungsvolle Bild der Fröhlichkeit kann trügerisch sein. So ist es bereits geschehen, dass eine Karnevalsfreundin bei dem Abfeuern einer Kamellekanone ein Knalltrauma erlitt. Doch wer feiern kann, der kann auch einstecken, beschreiben ARAG Experten das Urteil des Landesgerichts Trier. Mit solchen Risiken muss ein Umzugsteilnehmer rechnen und kann daher kein Schadensersatz vom Veranstalter verlangen ( LG Trier, Az .: 1 S 18 / 01 ).
Geselligkeit fordert häufig auch ihren Tribut, z. B. in Form von kleinen Rempeleien in einer großen Menschenmenge. Dass dabei schon mal ein Getränk verschüttet werden kann, erklärt sich nahezu von selbst. Schade nur, wenn jemand bei einer Veranstaltung auf einer Bierlache ausrutscht und sich dabei verletzt. Gerade im Karneval, lohnt es sich allerdings nicht, den Veranstalter auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu verklagen. Flüssigkeiten auf dem Fußboden und die damit einhergehende Rutschgefahr kann nicht komplett vermieden werden ( OLG Köln, Az .: 9 U 7 / 02 ).
Wird’s im Karneval zu laut, helfen denen, die es stört, nur Ohrenstöpsel. Denn beschweren hilft an diesen Feiertagen nicht. So ist es nicht nur kein Problem, wenn der Karnevalsumzug eine Lautstärke von 70 Dezibel überschreitet, sondern auch, wenn die vorgeschriebenen Ruhezeiten ab 22 Uhr nicht eingehalten werden können. ( AG Köln, Az .: 532 Owi 183 / 96, VG Frankfurt a. M ., Az .: 15 G 401 / 99 ).