Worauf es bei Untervermietungen ankommt Nicht ohne Zustimmung des Vermieters
Berlin (dpa) l Ein Untermieter darf nur mit Zustimmung des Vermieters einziehen. "Andernfalls ist das eine Vertragsverletzung", erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Der Vermieter kann dann verlangen, dass der Untermieter wieder auszieht und den eigentlichen Mieter abmahnen. Packt der Untermieter seine Sachen nicht, riskiert der Mieter die Kündigung.
Das gilt vor allem dann, wenn die gesamte Wohnung vermietet wurde. "Hier ist der Vermieter frei in seiner Entscheidung", erklärt Ropertz. Das heißt: Selbst wenn es gute Gründe gibt, etwa ein zeitlich begrenzter Auslandsaufenthalt des Mieters, muss er der Untervermietung nicht zustimmen. Mieter müssen sich daran halten.
"Wird nur ein Teil der Wohnung untervermietet, kann der Vermieter seine Zustimmung nicht einfach verweigern", sagt Ropertz. Der Mieter muss aber nachvollziehbare und vernünftige Gründe haben. "Sind zum Beispiel die Kinder aus dem Haus, und man will nicht alleine wohnen, kann das schon zählen", erklärt der Mietrechtsexperte. Auch von einer teilweisen Untervermietung muss der Vermieter rechtzeitig Kenntnis erhalten.
Er kann sein Veto einlegen. Das kann der Fall sein, wenn der Untermieter in der Vergangenheit unangenehm aufgefallen ist, weil er im Haus randaliert hat.