Nicht von der Versicherung abspeisen lassen
Nürnberg (dapd) l Wer berufsunfähig wird, bekommt so lange seine private Rente, bis er wirksam verwiesen werden kann: Dann darf die Berufsunfähigkeitsversicherung die Rentenzahlung einstellen. Bei einer konkreten Verweisung ist es erforderlich, dass der Versicherte tatsächlich einen Job ausübt, der seiner früheren Lebensstellung entspricht. Was aber, wenn ein neuer Job nur in einem geringen Umfang ausgeübt werden kann - darf die Versicherung verweisen und die Rentenzahlung einstellen? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Nürnberg beschäftigen und sprach sich gegen ein Verweisungsrecht der Versicherung aus.
Im Fall hatte ein Mann zunächst an einer Integrationsmaßnahme der gesetzlichen Rentenversicherung teilgenommen und später einen Teilzeitjob in einem Autohaus angenommen. In beiden Fällen lag das Einkommen bei knapp 30 Prozent des früheren Einkommens.
Der Versicherer wollte den Mann auf die Tätigkeit im Autohaus verweisen, denn während der Integrationsmaßnahme habe der Mann auch nicht mehr verdient. Dieser Argumentation schloss sich das Gericht nicht an: Die Integrationsmaßnahme kann nicht der Maßstab der Verweisung sein, sie dient nur der beruflichen Rehabilitation. Damit musste die Versicherung die Berufsunfähigkeitsrente weiter zahlen. (Az: OLG Nürnberg 8 U 607/11)