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Komplizierte Schwangerschaft Nun wohl doch Mutterschaftsgeld

Von Gudrun Oelze 20.09.2010, 04:17

Damit auch ihr jüngstes Kind gesund zur Welt und es während der Schwangerschaft zu keinen weiteren Komplikationen kommt, sprach die Frauenärztin für Katrin Ziegler im März bis zum Entbindungstermin ein Beschäftigungsverbot aus. Ähnlich erging es der Schwangeren schon einmal, als sie ihren Sohn erwartete.

Auch damals verlief die Schwangerschaft so, dass die Gynäkologin eine weitere Beschäftigung als gesundheitsgefährdend ansah und diese gemäß dem Mutterschutzgesetz untersagte. Damals stand Katrin Ziegler aber in einem Arbeitsverhältnis, vor dem jetzigen Beschäftigungsverbot dagegen bezog sie Arbeitslosengeld. Sie informierte die Agentur für Arbeit pflichtgemäß über den Sachverhalt. "Meine Beraterin sagte mir, dass ich keine weiteren Termine oder Arbeitsvorschläge bekommen würde", erinnert sich Katrin Ziegler an ein Gespräch im Frühjahr.

Eine Woche vor Beginn der regulären Mutterschutzzeit kam jedoch eine schlechte Nachricht vom Amt: Das Arbeitslosengeld werde wegen des Beschäftigungsverbotes eingestellt, da sie dadurch ja nicht vermittelbar sei. Ohne die weitere Gewährung von Arbeitslosengeld hatte Katrin Ziegler aber auch keinen Anspruch auf Mutterschutzgeld. "Es ist nicht mein Verschulden und doch werde ich bestraft dafür", schrieb die Leserin, die dadurch mehrere Wochen keinerlei Sozialleistungen erhielt.

Ähnliches erlebten in der zurückliegenden Zeit auch andere schwangere Arbeitslose. Bis vor etwa einem Jahr noch war ein vom Arzt attestiertes Beschäftigungsverbot bezüglich des ALG-Anspruchs kein Problem, da laut SGB I bei strittiger Erbringung von Sozialleistungen zwischen mehreren Leistungsträgern derjenige vorläufig weiter zu zahlen hat, bei dem zuerst Gelder beantragt wurden. Diese Regelung hat die Bundesagentur für Arbeit nun aber gekippt, da eine Arbeitslose bei einem generellen Beschäftigungsverbot objektiv ja nicht verfügbar sei. Genau diese neue Rechtsauffassung führte dazu, dass Katrin Ziegler kurz vor Beginn der regulären Mutterschutzzeit das Arbeitslosengeld gestrichen wurde.

Die geänderte Auslegung rechtlicher Vorschriften aber könne der Leserin nicht zur Last gelegt werden, ergab auf Nachfrage der Volksstimme eine Prüfung des Falles durch die zuständige Agentur für Arbeit. Zwischen der telefonischen Beratung der schwangeren Arbeitslosen und dem Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach alter Rechtsauffassung "bestand keine Gelegenheit mehr, zusammen mit dem behandelnden Arzt ergänzend ein Attest mit einem positiven und negativen Leistungsbild erstellen zu lassen", wurde uns mitgeteilt.

Ein solches positives oder negatives Gutachten des Gynäkologen soll klären, auf welche Beschäftigungen genau sich das Verbot bezieht und welche noch ausgeübt werden können. Ein positives Leistungsbild, so die Arbeitsagentur, bescheinige Arbeitsfähigkeit für bestimmte Beschäftigungen, wodurch die Schwangere dann objektiv weiterhin verfügbar und vermittelbar wäre, Arbeitslosengeld also gewährt werden könne.

Auch wenn der Arzt kein positives Leistungsbild attestiert, könnte die Schwangere noch für maximal sechs Wochen Arbeitslosengeld erhalten, wenn ihr statt des Beschäftigungsverbotes nachträglich Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird. Kommt es weder zu einem "positiven Leistungsbild" noch nachträglich zur Arbeitsunfähigkeit spätestens ab Beginn des Beschäftigungsverbotes, ist die Gewährung von Arbeitslosengeld ausgeschlossen.

Die Arbeitsagentur begründet diese Rechtsauslegung damit, dass sich die Regelung aus dem Mutterschutzgesetz normalerweise nur auf die derzeit ausgeübte Beschäftigung der Schwangeren beziehe. Da eine Arbeitslose aber keine derzeitige Beschäftigung habe, soll ein positives und negatives Leistungsbild aufzeigen, welche Beschäftigungen sie ausüben könnte.

Bei Katrin Ziegler wurde von der Arbeitsagentur aber kein solches Leistungsbild vom Arzt angefordert. "Deshalb wurde der Aufhebungsbescheid korrigiert und mit der Krankenkasse abgesprochen, dass das Mutterschaftsgeld beantragt werden kann", lautete die positive Auskunft.