Volksstimme-Telefonforum zu Patientenrechten und Behandlungsfehlern Nur mit Gutachten zum Gericht
Auskunft zu Patientenrechten und zum Umgang mit Behandlungsfehlern gaben gestern am Volksstimme-Telefon Doris Schermer und Gerlinde Deutsch von der AOK Sachsen-Anhalt sowie Peter Reichel vom Medizinischer Dienst ( MDK ) der Krankenkassen. Hier eine Auswahl von Fragen und Antworten.
Frage : Ich hatte vor drei Jahren eine Bypass-OP und danach dauerhaft akute Schmerzen. Die Ärzte stellten eine Infektion fest, der Brustraum musste noch einmal geöffnet werden. Die Schmerzen sind aber nicht weg, ich bin auch seit dem nur bedingt arbeitsfähig. Muss ich das hinnehmen ? Was kann ich jetzt tun ?
Antwort : Ein Infektionsrisiko besteht generell bei Operationen. Über ein medizinisches Gutachten unter Einbeziehung aller Behandlungsunterlagen kann jedoch auch nachträglich noch festgestellt werden, ob die Infektion tatsächlich auf die Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht zurückzuführen ist oder ob es sich dabei um einen schicksalhaften Verlauf handelt. Wenden Sie sich dazu an Ihre Krankenkasse, die Ihnen – ohne Extrakosten für Sie – bei der Erstellung medizinischer Gutachten behilfl ich ist. Voreilige Klagen ohne ein solches Gutachten, das einen Behandlungsfehler ausweist, können nämlich teuer werden.
Frage : Mein Mann hatte vor zwei Jahren eine Augen-OP und vor und auch nach der OP in der Klinik starke Schmerzen, die aber nicht so richtig beachtet wurden. Nach Entlassung musste er notoperiert werden, mitvierWochenKlinikaufenthalt, und noch immer ist keine Besserung in Sicht. Die Ärzte beschuldigen sich jetzt gegenseitig. Unsere Kasse hilft uns nicht weiter. Wohin können wir uns wenden ?
Antwort : Bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler sollte der erste Weg immer der zur Krankenkasse sein. Wird dort nicht geholfen, weil die Kasse zum Beispiel kein spezielles Behandlungsfehlermanagement anbietet, kann man sich als Patient – ebenso kostenfrei – an die Ärztekammer, an die Verbraucherberatung oder Patientenberatungsstellen wenden. Erst als letzter Schritt sollte der mit Kosten verbundene Weg direkt über einen Anwalt gewählt werden.
Frage : Beim Arzt sollte ich vergangene Woche für eine Krebsvorsorgeuntersuchung
Geld zahlen, weil angeblich das Budget des Arztes erschöpft sei. Ist das rechtens ?
Antwort : Nein. Die Krankenkassen zahlen alle medizinisch notwendigen Vorsorgeuntersuchungen. Dazu reicht die Vorlage der Krankenversicherungskarte. Darüber hinaus bieten einige Ärzte, insbesondere Fachärzte, Extra-Leistungen an, deren medizinischer Nutzen nicht ausreichend bewiesen ist und die deshalb nicht von den Krankenkassen gezahlt werden dürfen.
Tipp : Unterschreiben Sie in der Arztpraxis nichts, leisten Sie keine Vorkasse und fragen Sie am besten bei der Krankenkasse nach, ob es sich bei der Untersuchung tatsächlich um eine Leistung handelt, die von den Kassen nicht bezahlt werden darf. Vom Patienten verauslagte Kosten für solche Untersuchungen dürfen später auch nicht durch die Kassen erstattet werden.
Frage : Sind Dritte, wie etwa Bürgermeister einer Gemeinde, berechtigt, Auskünfte über meinen Gesundheitszustand beim Hausarzt zu erhalten ?
Antwort : So etwas ist generell nur mit Ihrer persönlichen Einverständniserklärung möglich.
Frage : Wie lange kann man Ärztepfusch oder einen Behandlungsfehler verfolgen ?
Antwort :
Nach aktuellem Recht verjähren diese Ansprüche nach drei Jahren. Die Frist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn der Betroffene Kenntnis vom Behandlungsfehler bekommen hat.
Frage : Der behandelnde Arzt hat einen Knochenbruch zu spät erkannt. Was kann ich tun ?
Antwort : Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse, die wegen des vermuteten Behandlungsfehlers eine fachärztliche Begutachtung beim Medizinischen Dienst in Auftrag geben wird. Sollte dieser eine fehlerhafte Diagnose bestätigen und hierdurch ein Schaden entstanden sein, können Sie selbst oder mit Hilfe eines Anwaltes zivilrechtlich Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen.
Frage : Ich werde demnächst an der Galle operiert. Kann ich mir aussuchen, welcher Arzt mich behandeln soll ?
Antwort : Patienten haben grundsätzlich das Recht, Arzt und Krankenhaus frei zu wählen. Der Patient kann auch um eine ärztliche Zweitmeinung bitten. Begründete Wünsche, einen weiteren Arzt hinzuzuziehen oder eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen, sollte der Arzt nicht ablehnen. Der Patient sollte allerdings vorher eventuelle Kostenfolgen beim Arzt oder der Krankenkasse erfragen.
Frage : Habe ich das Recht, meine Behandlungsunterlagen einzusehen ?
Antwort : Der Patient hat das Recht, die ihn betreffenden Behandlungsunterlagen einzusehen und auf eigene Kosten Kopien oder Ausdrucke davon machen zu lassen. Damit kann der Patient auch eine Person seines Vertrauens beauftragen. Der Anspruch auf Einsichtnahme erstreckt sich auf alle objektiven Feststellungen über den Gesundheitszustand des Patienten, wie etwa Laboruntersuchungen, EKG und Röntgenbilder. Dies gilt auch für Aufzeichnungen über Umstände und Verlauf der Behandlung wie Angaben über verabreichte Arzneimittel, OP-Berichte und Arztbriefe. Der Anspruch auf Einsichtnahme gilt jedoch nicht für subjektive Einschätzungen und Eindrücke des Arztes.
Antwort : Bei korrekt durchgeführter Operation stellt die Arthrofibrose eine seltene, aber typische Komplikation dar. Häufig ist dann eine erneute Arthroskopie erforderlich. Empfehlenswert ist die Konsultation des vorbehandelnden Arztes.
Frage : Was kann ich tun, wenn der Arzt die Einsichtnahme in die ärztlichen Unterlagen verweigert ?
Antwort : Gibt Ihr behandelnder Arzt die objektiven Unterlagen nicht heraus, können Sie Ihre Krankenkasse um Unterstützung bitten. Sollte auch das nicht fruchten, bleibt Ihnen die Möglichkeit, die Herausgabe einer Kopie der Behandlungsunterlagen gerichtlich einzuklagen.
Frage : Wie erreicht man in Zeiten von knappen Budgets, dass man als familienversicherte Hausfrau so behandelt wird, dass man davon auch gesund wird ?
Antwort : Als Familienversicherter erhält man in den gesetzlichen Krankenkassen die gleichen medizinischen Leistungen wie die Pfl icht- oder Freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen.
Frage : Ich will meinen Hausarzt wechseln. Was passiert mit meinen Befunden, die in der bisherigen Arztpraxis liegen ?
Antwort : Sie haben selbst das Recht auf Abforderung der Behandlungsunterlagen, In der Regel wird der neue Arzt alle erforderlichen Unterlagen vom bisherigen Arzt abfordern.
Frage : Ich habe kein Vertrauen mehr zu meinem Hausarzt. Kann ich den Arzt wechseln, auch wenn ich an einem Hausarztprogramm teilnehme ?
Antwort : Auch Sie haben das Recht auf freie Arztwahl. Wollen Sie weiter am Hausarztprogramm teilnehmen, setzen Sie sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung, die Ihnen teilnehmende Hausärzte aus der näheren Umgebung nennen kann.