Reklamation Nur per Gutschein?
Nach einer Feier stellte ein Leser aus der Börde fest, dass die Rechnung ganz schön heftig ausgefallen war. Eine genauere Prüfung ergab, dass auf der mit ec-Karte bezahlten Rechnung die Gaststätte, in die er seine Familie eingeladen hatte, alle Speisen doppelt berechnet hatte. Das wurde am nächsten Morgen vor Ort zwar gleich geklärt, doch die überzahlte Summe wollte der Wirt nicht bar erstatten, sondern bot einen Gutschein an. "Müssen wir das so hinnehmen?", fragte der Leser.
"Einen Gutschein brauchen die Leser definitiv nicht zu akzeptieren", so Katja Schwaar von der Magdeburger Beratungsstelle der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt. Das wäre eine Benachteiligung, da die Gäste gezwungen werden, erneut dort zu speisen. "Aufgrund des Vertrauensverlustes muss das nicht hingenommen werden", so die Verbraucherschützerin.
Der Rückforderungsanspruch indes sei klar, da die Gaststätte ihn ja auch nicht bestreitet. Wegen "ungerechtfertigter Bereicherung" kann verlangt werden, die Differenz erstattet zu bekommen. Allerdings wird bei Bezahlung mit ec-Karte in der Regel nicht bar rückerstattet, sondern auf das Konto, von dem der Betrag eingezogen wurde. Dies sei akzeptabel, da es auch dem Kunden die Sicherheit biete, dass nicht jeder, der eventuell den Zahlungsbeleg findet, eine Rückzahlung verlangen kann, ohne dafür überhaupt berechtigt zu sein.
Jedoch sei zu unterscheiden, ob die Kartenzahlung mit PIN oder ohne erfolgte. Bei Eingabe der Geheimnummer (PIN) kam es sofort zu einer Kontoabfrage, bei der die Zahlung garantiert wurde. Ohne eine solche Abfrage würde für den Fall eines nicht gedeckten Kontos auch keine Zahlung fließen. Dann könnte man auch erst dann Geld zurückfordern, wenn tatsächlich vom Konto abgebucht worden ist, so die Verbraucherzentrale. (goe)