Ein Wechsel bei Krankenversicherungen ist schwierig und nur auf wenige Fälle begrenzt Nur schwer kommen Private in Gesetzliche
Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung machen etlichen Versicherten zu schaffen. Einige überlegen deswegen, in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren. Hier die Möglichkeiten.
Magdeburg/Berlin (rgm) l Wer aus der privaten zurück in die gesetzliche Kasse will, muss bestimmte Regeln beachten. Wie das geht, zeigt die Zeitschrift Finanztest in ihrer aktuellen Ausgabe. Der Gesetzgeber hat die Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse auf wenige Fälle begrenzt. So soll verhindert werden, dass Gutverdiener in jungen Jahren von den niedrigen Beiträgen der Privatversicherung profitieren und später dem Solidarsystem zur Last fallen.
Es gibt zwar in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht nur Pflichtmitglieder, sondern auch freiwillig Versicherte. Der freiwillige Beitritt ist jedoch nur möglich, wenn jemand zuvor gesetzlich versichert war, zum Beispiel über eine Pflichtversicherung als Arbeitnehmer oder über die Familienversicherung beim Ehepartner. In den meisten Fällen müssen Privatversicherte daher erst einmal wieder versicherungspflichtig werden. Ihren freiwilligen Beitritt müssen sie dann innerhalb von drei Monaten nach Ende der Versicherungspflicht bei der Kasse beantragen.
Hauptberuflich Selbständige haben es schwerer
Arbeitnehmer haben es relativ leicht, versicherungspflichtig zu werden, sofern sie das 55. Lebensjahr noch nicht erreicht haben: Sie müssen nur ihr Einkommen für ein Jahr unter die Versicherungspflichtgrenze von 50 850 Euro brutto im Jahr senken, das sind 4237,50 Euro im Monat.
Ab dem 55. Geburtstag gelten strengere Regeln, dann kommen auch Geringverdiener, Arbeitslose oder Rentner nur noch in Ausnahmefällen in die Gesetzliche. Es sei denn, sie sind erst seit kurzem privat versichert.
Ihr Einkommen können Angestellte auf verschiedene Weise senken. Sie können beispielsweise für ein Jahr ihre Arbeitszeit reduzieren. In dieser Zeit sinkt allerdings nicht nur das Einkommen, auch die späteren Rentenansprüche werden geringer. Wenn der Arbeitgeber ein Arbeitszeitkonto anbietet und offen für flexible Lösungen ist, können Arbeitnehmer ihr Gehalt reduzieren, indem sie ein Wertguthaben aufbauen, aus dem sie später zum Beispiel ein Sabbatjahr finanzieren. Sie arbeiten quasi vor, erhalten aber nur einen Teil ihres Lohns. Der andere Teil fließt in das Guthaben und zählt erst dann als Einkommen, wenn es ausgezahlt wird.
Eine Alternative für alle, die nur knapp über der Verdienstgrenze liegen, ist die Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge. Dann werden Teile ihres Gehalts nicht ausgezahlt, sondern fließen in diese Altersvorsorge. Wenn sie dieses Jahr neu mit der Entgeltumwandlung beginnen, können sie ihr Jahresbrutto damit um bis zu 4488 Euro senken und es so vielleicht unter die Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung senken. Auch Arbeitslosen- geld I führt automatisch zur Versicherungspflicht.
Noch schwerer als Arbeitnehmer haben es hauptberuflich Selbständige. Sie werden unter keinen Umständen versicherungspflichtig, so lange sie selbständig sind. Auch eine Familienversicherung beim gesetzlich versicherten Ehepartner ist ihnen nicht erlaubt.
Der einzige Ausweg ist für sie, die hauptberufliche Selbständigkeit für mindestens 12 Monate aufzugeben und sich ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu suchen - und das vor dem 55. Geburtstag. Beim eigenen Unternehmen beispielsweise als angestellter Geschäftsführer anzufangen, reicht dafür meist nicht.
Um als Arbeitnehmer anerkannt zu werden, darf ein Mitinhaber keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens haben. Er muss weisungsgebunden arbeiten, und der Betrieb muss für ihn Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer abführen. Das ist meist einfacher nachzuweisen, wenn er nicht im eigenen Unternehmen arbeitet.
Wann die Selbständigkeit als nebenberuflich gilt, dafür gibt es keine klaren Regeln. Die Kassen prüfen stets im Einzelfall, welchen zeitlichen und finanziellen Anteil Haupt- und Nebenberuf ausmachen, schreibt Finanztest.
Selbst wenn jemand seine hauptberufliche Selbständigkeit aufgibt, wird er nicht in jedem Job versicherungspflichtig. Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) reicht zum Beispiel nicht aus. Ein Midi-Job mit einem Monatseinkommen zwischen 400,01 und 800 Euro führt nur dann zu einer Versicherungspflicht, wenn er tatsächlich den überwiegenden Teil des Einkommens bringt.
Zu guter Letzt muss dieses Beschäftigungsverhältnis dann für mindestens zwölf Monate am Stück bestehen. Scheidet jemand danach aus der Versicherungspflicht aus, zum Beispiel weil er wieder selbständig arbeitet, hat er endlich das Recht, sich freiwillig gesetzlich weiterzuversichern. Er muss dies nur binnen drei Monaten seiner Krankenkasse mitteilen.