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Mietrecht Nur Vermieter darf Garage kündigen

30.05.2006, 04:55

Frage : Ich habe zusammen mit unserer Wohnung auch eine Garage gemietet. Kann das Mietverhältnis für die Garage einzeln gekündigt werden ? Es antwortet Jelena Rüegg, Rechtsanwältin aus Magdeburg.

Das Bürgerliche Gesetzbuch ( BGB ) erlaubt grundsätzlich eine Teilkündigung des Mietverhältnisses. Dieses Sonderkündigungsrecht gilt allerdings nur für den Vermieter. Unter bestimmten Voraussetzungen – wie etwa bei der Schaffung von neuem Wohnraum – kann der Vermieter Teile eines Mietvertrages für Nebenräume wie Garagen, Werkräume oder Gartenteile kündigen.

Das Kündigungsrecht des Mieters richtet sich nach den normalen Kündigungsvorschriften über die Miete im BGB. Es kommt hier darauf an, ob für die Nebenräume wie Garage oder Scheune ein gesonderter Mietvertrag abgeschlossen wurde. Ist dies der Fall, kann das Mietverhältnis auch unabhängig vom Wohnraummietvertrag gekündigt werden.

Existiert aber für den Wohnraum und das Nebengelass ein einheitlicher Mietvertrag, ist dieser nur insgesamt unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar. Eine außerordentliche fristlose Kündigung kann der Mieter nur bei wichtigen Gründen vornehmen – beispielsweise, wenn ein Partner des Mietvertrages Pflichten verletzt hat.

Das könnte der Fall sein, wenn der Vermieter keine Zufahrt zur Garage bauen lässt oder das Nebengelass im Laufe der Zeit solche Mängel aufweist, dass eine Nutzung nicht weiter zumutbar ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Mieter keine Schuld an den Mängeln hat. Kann der Mieter aus persönlichen Gründen die Garage nicht mehr nutzen ( z. B. Auto wegen Krankheit abgeschafft ), könnte er sich vom Vermieter die Genehmigung zur Untervermietung der Garage einholen. ( ukl )

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