Volksstimme-Telefonforum Ob Jung oder Alt: Jeder sollte eine Vorsorgevollmacht aufsetzen
Auskunft zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung gaben gestern beim Volksstimme-Telefonforum die Notare Ina Rössing, Meinhard Kolczynski und Andreas Zoch von der Notarkammer Sachsen-Anhalt. Lesen Sie hier eine Auswahl von Fragen und Antworten.
Frage: Ich habe 2002 beim Notar eine Vorsorgevollmacht beurkunden lassen. Hat sich inzwischen gesetzlich etwas geändert, was Auswirkungen auf meine Vollmacht hat?
Antwort: Da wir den Inhalt Ihrer Vorsorgevollmacht nicht kennen, ist zu empfehlen, den Notar, der die Vollmacht beurkundet hat, aufzusuchen und diese überprüfen zu lassen.
Frage: Mein Sohn ist als Kraftfahrer viel unterwegs. Was passiert, wenn er durch einen Unfall handlungsunfähig wird?
Antwort: In einem solchen Fall muss durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden. Das kann auch ein Familienangehöriger sein, der sich um die persönlichen und gesundheitlichen Belange Ihres Sohnes so lange kümmert, bis er wieder selbst handeln kann.
Verwandte dürfen nicht automatisch für den Betroffenen handeln. Das kann in der Familie oftmals zu großen Problemen führen, da wichtige Fragen nicht ohne den gerichtlichen Betreuer geregelt werden können. Zudem kann ein Betreuungsverfahren eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, in der nicht gehandelt werden kann.
Ihr Sohn sollte dringend in einer Vorsorgevollmacht einen Bevollmächtigten benennen – das können auch Sie als Mutter sein – der im Ernstfall seine Angelegenheiten regeln kann. Eine Vorsorgevollmacht sollte jeder – unabhängig vom Alter – aufsetzen.
Frage: Ich möchte für den Fall meiner eigenen Handlungsunfähigkeit vorsorgen. Brauche ich dafür eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung?
Antwort: Es handelt sich hierbei um zwei verschiedene Regelungsbereiche. Mit der Vorsorgevollmacht soll die gerichtliche Betreuung verhindert werden, indem ein Bevollmächtigter und dessen Kompetenzen benannt werden. Die Patientenverfügung ist eine Willensäußerung darüber, wie im Fall eines lebensbedrohlichen Zustands die ärztliche Behandlung aussehen soll, wenn man seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann. Viele Menschen regeln auf diesem Wege, dass zum Beispiel lebenserhaltende Maßnahmen nicht mehr durchgeführt werden sollen.
Frage: Mein Sohn steht unter gerichtlicher Betreuung. Kann ich für ihn eine Vorsorgevollmacht erstellen? Wie kann ich für ihn einen Betreuer nach meinem Tod bestimmen?
Antwort: Eine Vollmacht ist eine höchstpersönliche Angelegenheit, bei der man sich nicht vertreten lassen kann. Wenn Sie sichern wollen, dass Ihr Sohn nach Ihrem Ableben von einer bestimmten Person betreut wird, sollten Sie mit dem Betreuungsgericht sprechen.
Frage: Ich habe keine Angehörigen mehr, nur den Sohn meines Cousins als Vertrauten. Kann ich ihn bevollmächtigen, sich um meine Angelegenheiten zu kümmern?
Antwort: Sie können zum Bevollmächtigten bestimmen, wen Sie wollen. Wichtig ist, dass die bevollmächtigte Person eine Person des Vertrauens ist, da diese mit der Vollmacht weitreichende Befugnisse erhält und die Vollmacht auch missbrauchen kann.
Frage: Was kann mit einer Vorsorgevollmacht alles geregelt werden, und wie formuliere ich das?
Antwort: In der Regel werden mit der Vollmacht zwei Lebensbereiche abgedeckt. Die Vermögenssorge erlaubt dem bevollmächtigten Rechtsgeschäfte mit anderen, zum Beispiel Behörden und Banken. So kann beispielsweise eine Mietwohnung gekündigt werden, wenn ein Wiedereinzug ausgeschlossen scheint; Verhandlungen mit der Krankenkasse und der Rentenstelle geführt oder ein Handyvertrag gekündigt werden.
Der andere Bereich betrifft die Personensorge. Hier wird dem Bevollmächtigten gestattet, Auskünfte beim Arzt einzuholen oder die Behandlungsmethoden abzusprechen, wenn man selbst nicht mehr dazu in der Lage ist. Die Bevollmächtigung bedeutet jedoch nicht, dass man persönliche Pflegeleistungen erbringen muss.
Frage: Kann ich mehrere Personen als Bevollmächtigte bestimmen?
Antwort: Das ist möglich. Sie sollten dann aber auch regeln, ob alle Bevollmächtigten einzeln oder nur gemeinsam handeln dürfen. Sie können auch eine bestimmte Reihenfolge festlegen.
Frage: Muss die von mir bestimmte Person die Vorsorgevollmacht auch unterschreiben?
Antwort: Das ist nicht erforderlich, aber auch nicht schädlich. In jedem Fall sollten Sie mit der Vertrauensperson darüber reden, ob sie auch bereit dazu ist, diese Aufgabe zu übernehmen. Lehnt der Bevollmächtigte seine Aufgabe im Ernstfall ab, muss wieder das Betreuungsgericht tätig werden. Insofern ist auch sinnvoll, einen Ersatzbevollmächtigten zu benennen.
Frage: Ich bin 80 Jahre alt und habe keine Angehörigen mehr. Meine Freunde sind ebenso alt wie ich. Wen sollte ich bevollmächtigen?
Antwort: In Ihrem Fall empfiehlt sich eine Betreuungsverfügung. Diese richtet sich an das Betreuungsgericht. Darin bestimmen Sie, wer im Fall Ihrer Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit vom Gericht zum Betreuer bestellt werden soll.
Frage: Kann ich ein fertiges Formular für eine Patientenverfügung nutzen?
Antwort: Formulare können nicht alle Lebensbereiche abdecken, für individuelle Situationen bieten sie kaum Spielraum. Eine für Sie zugeschnittene Patientenverfügung, die den rechtlichen Anforderungen entspricht und im Ernstfall auch anerkannt wird, können Sie beim Notar beurkunden lassen. Dies kostet 26 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Hilfreich für die inhaltliche Ausgestaltung ist ein Vorgespräch beim Hausarzt.
Frage: Muss ich meine Patientenverfügung alle zwei Jahre bestätigen?
Antwort: Nein, das ist nicht erforderlich. Eine Verfügung gilt so lange, bis sie widerrufen wird.
Frage: Die Bank erkennt die Vollmacht meiner Mutter nicht an. Haben wir etwas falsch gemacht?
Antwort: Sie haben sicher eine handschriftliche Vollmacht der Mutter vorgelegt. Diese muss die Bank nicht anerkennen, da sie nicht prüfen kann, ob die Vollmacht wirklich vom Vollmachtgeber stammt.
Im Rechtsverkehr finden nur notariell beurkundete Vollmachten allseitige Anerkennung. Banken haben aber auch ihre eigenen Bankvollmachten, mit denen man Kontoverfügungen regeln kann.
Frage: Gibt es wie bei der Errichtung eines Testamentes auch bei der Vollmacht Formvorschriften?
Antwort: Während ein privatschriftliches Testament nur gültig ist, wenn es eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist, kann eine Vollmacht oder Patientenverfügung sowohl handschriftlich als auch mit Schreibmaschine oder Computer erstellt werden.
Als einzige Vorschrift gilt: Soll der Bevollmächtigte mit der Vollmacht auch über Grundstücke verfügen oder Registereintragungen (zum Beispiel Handelsregister) vornehmen können, muss die Vollmacht vom Notar beurkundet sein.