Urteil am Bundesgerichtshof zum Autokauf Privatleute können auf Vertragsformular setzen
Karlsruhe ( dpa ). Beim Autokauf unter Privatleuten können die Beteiligten auf Vertragsformulare – etwa aus dem Internet – vertrauen. Das hat der Bundesgerichtshof ( BGH ) in Karlsruhe gestern entschieden. Die Richter ließen eine Klausel im Vertrag zu, wonach eine Haftung für Mängel ausgeschlossen war. Juristische Laien können damit auf Vertragsmuster setzen, wie sie vom ADAC oder Versicherungen veröffentlicht sowie im Schreibwarenladen verkauft werden. Das gilt selbst dann, wenn das Formular eine Klausel beinhaltet, die juristisch nicht mehr korrekt ist. Haben sich Käufer und Verkäufer auf das Vertragsmuster geeinigt, kann im Nachhinein nicht einer allein das Risiko tragen, urteilten die BGH-Richter. ( Az .: VIII ZR 67 / 09 – Urteil vom 17. 2. 2010 )
Im konkreten Fall hatte der Kläger aus Nordrhein-Westfalen im Mai 2007 für 4600 Euro einen Gebrauchtwagen von einer Privatfrau gekauft. Zuvor hatten sie sich telefonisch darüber verständigt, wer sich um ein Vertragsformular kümmert. Da die Verkäuferin bereits eines hatte, wurde dieses Grundlage für das Geschäft.
In dem Muster einer Versicherung hieß es unter anderem : " Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen. " Diese Regelung sollte nur im Fall einer arglistigen Täuschung nicht gelten. Trotzdem verlangte der Käufer später 1000 Euro zurück. Das Auto habe einen erheblichen Unfallschaden gehabt. Den Haftungsausschluss wollte er nicht mehr akzeptieren und verwies auf die Vorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Danach hätte die Verkäuferin die Haftung zu Unrecht ausgeschlossen und müsste im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung zahlen. Bei einer derartigen Auslegung wären Vertragsformulare hinfällig, so Anwalt Peter Wassermann. Das sah auch der BGH so.