1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Pro Wohnung nur einmal GEZ-Gebühr

Rundfunkbeitrag löst Rundfunkgebühr mit Jahresbeginn ab / Grundsätzliche Änderungen Pro Wohnung nur einmal GEZ-Gebühr

16.11.2012, 01:08

Am 1. Januar 2013 löst der Rundfunkbeitrag die bisherige Rundfunkgebühr ab (Volksstimme berichtete). Über Einzelheiten informierte im Volksstimme-Gespräch Kay Lehmann, Projektmanager GEZ in Leipzig.

Volksstimme: Was ist beim neuen Rundfunkbeitrag anders als bei den bisherigen Rundfunk- und Fernsehgebühren?

Kay Lehmann: Das Finanzierungsprinzip des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird umgestellt und vereinfacht. Ab 2013 gilt: Pro Wohnung ist ein Beitrag zu zahlen, unabhängig davon, ob und welche Rundfunkgeräte vorhanden sind. In diesem Sinn beteiligen sich alle an der Finanzierung des Programms. Die Idee des öffentlich-rechtlichen Rundfunks basiert auf einem Solidarmodell, zu dem alle finanziell beitragen - unabhängig von dem persönlichen Nutzungsverhalten, das im Übrigen auch gar nicht überprüfbar wäre.

"Nur wenn die Laube bewohnt wird, muss gezahlt werden."

Volksstimme: Überprüft wurde in der Vergangenheit, wer wo fernsieht. Schauen die Beauftragten der GEZ künftig nicht mehr in die Wohnstuben von Sachsen-Anhaltern?

Lehmann: Solche Besuche wird es nicht mehr geben. Niemand wird mehr überprüfen und kontrollieren, wer welche und wie viele Geräte zum Empfang von Fernsehen oder Hörfunk besitzt. Ob jemand einzelne Geräte besitzt oder nutzt, spielt keine Rolle mehr.

Volksstimme: Ist auch egal, ob ich eine Zweit- oder Nebenwohnung habe? Brauche ich den Beitrag dann nur für eine Wohnung zu zahlen?

Lehmann: Nein, es gilt die Regel: Eine Wohnung - ein Beitrag. Eine Wohnung ist eine baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragspflichtig sind daher auch Zweit- und Nebenwohnungen sowie privat genutzte Ferienwohnungen. Kein Beitrag wird für Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen fällig.

Volksstimme: Und was ist mit dem Radio oder Fernseher in der Gartenlaube oder Datsche?

Lehmann: Gartenlauben in Kleingartenanlagen werden gleichbehandelt. Sowohl durch das Bundeskleingartengesetz als auch durch entsprechende Satzungen der Kleingartenverbände ist festgelegt, dass Lauben nicht zum Wohnen genutzt werden dürfen. Deshalb fällt dort auch kein Rundfunkbeitrag an, auch nicht bei gelegentlichen Übernachtungen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Laube entgegen der oben genannten Regelung tatsächlich bewohnt wird. In diesem Fall besteht Beitragspflicht wie für jede andere Wohnung auch.

"Bisherige Gebühr nur für Rundfunkgeräte war nicht kostendeckend."

Volksstimme: Wenn pro Wohnung nur ein Beitrag zu zahlen ist, können volljährige Kinder dann künftig "gratis" in der elterlichen Wohnung fern sehen?

Lehmann: Familien mit erwachsenen Kindern sparen durch das neue Modell. Denn unabhängig davon, wie viele Personen mit eigenem Einkommen in der Wohnung leben und wie viele Rundfunkgeräte es dort gibt, ist nach dem Motto "einer für alle" für alle Bewohner zusammen nur ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro pro Monat zu zahlen. Dasselbe gilt auch für Wohngemeinschaften - egal, ob es sich um Studenten-WG oder nichteheliche Lebensgemeinschaften handelt. Der Beitrag für die Wohnung deckt im Übrigen auch die privaten Autos aller Bewohner ab.

Volksstimme: Leser beschwerten sich darüber, dass sie künftig pro Monat so viel bezahlen sollen wie bisher im ganzen Quartal für die alleinigen Hörfunk-Gebühren. Warum gibt es nicht länger die einfache Radiogebühr für jene, die keinen Fernseher oder PC besitzen?

Lehmann: Zunächst muss auch hier bedacht werden, dass der Gerätebezug komplett wegfällt. Da es nicht mehr darauf ankommt, welche Rundfunkgeräte jemand besitzt, kann dies auch bei der Beitragsberechnung keine Rolle mehr spielen. Zudem konnte die bisherige monatliche Gebühr in Höhe von 5,76 Euro in keiner Weise kostendeckend das Radioangebot finanzieren, dass die öffentlich-rechtlichen Sender produzieren. Insbesondere die gerade bei Nur-Hörfunk-Nutzern geschätzten Kultursender bieten hochwertige Konzertübertragungen und Livesendungen an, die allein mit der reduzierten Radiogebühr nicht finanzierbar wären. Nur durch das Solidarmodell sind solche Programmangebote überhaupt möglich. Darum sieht der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang keine Ermäßigung oder gar Befreiung von der Beitragspflicht vor.

Im zweiten Teil zu dem neuen Rundfunkbeitrag ab 1. Januar 2013 geht es um die Möglichkeiten, sich von der Gebühr befreien zu lassen. Er erscheint am Montag, 19. November.