Veröffentlichung Publizistische Grundsätze bei Leserbriefen
Beim Abdrucken von Leserbriefen gelten besondere publizistische Grundsätze.
Es sei immer wieder interessant, in der abgedruckten Leserpost die oft extrem kontroversen Meinungen zu den jeweiligen Themen zu lesen. „Gut so!“, lobte ein Leser aus Schönebeck. Er ließ jedoch ein „Aber“ folgen. Denn ihm war aufgefallen, dass Zuschriften gelegentlich „recht unausgegoren“ seien, was man „unter dem Aspekt der Meinungsfreiheit“ seiner Meinung nach durchaus tolerieren könne.
Nicht hinnehmbar indessen seien, so der Leser, „Beiträge mit beleidigenden Inhalten oder auch grob falschen Ansichten“. Als Beispiel führte er einen Facebook-Eintrag auf einer unserer Leserseiten an.
Mit seiner Einschätzung hatte der Mann recht. Ebenso mit seinem Vorschlag, dass wir in einem solchen Fall „auf einen Abdruck verzichten“ sollten.
Der Facebook-Eintrag hätte in der Tat so nicht abgedruckt werden dürfen. Unser Grundsatz ist, dass Leserbriefe, die falsche oder nicht nachprüfbare Tatsachen behaupten, in der Regel nicht abgedruckt werden, zumal im Redaktionsalltag die Zeit fehlt, fragliche Behauptungen im Einzelnen nachzurecherchieren.
Dies wäre aber notwendig, um die Voraussetzungen zu erfüllen, die uns der Pressekodex vorgibt. Dort heißt es unter Ziffer 2: „Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben.“ Dies meint ausdrücklich auch die Leserbriefe. „Bei der Veröffentlichung von Leserbriefen sind die Publizistischen Grundsätze zu beachten“, sagt die Richtlinie 2.6 in dem Zusammenhang.
Nicht praktikabel hingegen ist der Alternativvorschlag unseres Schönebecker Lesers, nämlich „derartige (falsche oder unsachliche) Meinungen“ abzudrucken und jeweils eine „Anmerkung der Redaktion“ als Richtigstellung anzufügen. Dagegen spricht zum einen natürlich der zeitliche Mehraufwand für die Redaktion. Zum anderen aber – und das ist schwerwiegender –, dass es nicht Anliegen dieser Zeitung ist und sein darf, Leser wegen eines Irrtums oder einer irrigen Auffassung öffentlich bloßzustellen.