Mit versicherungspflichtigem Minijob ist man förderberechtigt Reha und riestern sind möglich
Magdeburg (rgm) l Kann der Minijobber durch die Zahlung eigener Beiträge auch einen Anspruch auf medizinische Rehabilitation erwerben, ist eine häufig gestellte Frage an den Ratgeber der Volksstimme.
Die Antwort der Deutschen Rentenversicherung ist eindeutig: Ja. Minijobber können durch die Zahlung des Eigenbeitrags Anspruch auf eine medizinische Rehabilitation erwerben, wenn mindestens sechs Beitragsmonate einer Beschäftigung aus den letzten zwei Jahren vor einem Reha-Antrag angerechnet werden können.
Auch für eine berufliche Reha der Rentenversicherung, etwa für eine Umschulung in einen neuen Beruf, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Sie ist umfangreicher als bei der medizinischen Reha. Man muss in der Regel 15 Jahre anrechenbare Beitragszeiten haben. Hierzu zählen auch Tätigkeiten als Minijobber, wenn der Eigenbeitrag gezahlt worden ist.
Können Geringbeschäftigte mit den neuen Regelungen zu dem Minijob auch riestern? Auch hier ist die Antwort eindeutig zu bejahen.Mit einem versicherungspflichtigen Minijob gehört man zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis. Bei Geringverdienern kann schon die Zahlung eines jährlichen Eigenbeitrags von 60 Euro in einen Riester-Vertrag ausreichen, um die volle staatliche Zulage zu bekommen.
Besonders Geringverdiener und Familien mit Kindern profitieren von dieser Förderung. Die volle staatliche Grundzulage für jedermann beträgt 154 Euro und für Kinder 185 Euro pro Jahr. Für Kinder, die ab 2008 geboren wurden, fließen sogar 300 Euro pro Jahr an Zulage.