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Erste Reklamation muss schon vor Ort erfolgen / Schriftlicher Einwand nach dem Urlaub Reise: Beschwerden richtig anbringen

02.07.2012, 03:36

Die Ferienzeit bringt manchmal nicht nur Urlaubsfreuden, sondern auch Frust mit sich. Wichtige Fragen zum Thema "Beschwerden richtig anbringen" und "Reisepreisminderung" beantwortet Arag-Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer.

Frage: Was müssen Urlauber gerade noch hinnehmen und unter welchen Umständen lohnt sich ein Antrag auf Reisepreisminderung?

Tobias Klingelhöfer: Grundsätzlich wird zwischen "Unannehmlichkeit" und tatsächlichem Mangel unterschiede! Der leichte Dieselgeruch auf einer Kreuzfahrt wäre ersteres, Kakerlaken auf dem Büffet hingegen ein wirklicher Grund zur Reisepreisminderung. Grundsätzlich gilt bei der Buchung einer Reise, dass der Reiseveranstalter seinen Verpflichtungen, welche sich häufig mit einem Blick in den Reiseprospekt feststellen lassen, nachkommen muss. Doch auch hier ist Vorsicht geboten! Ein "Zimmer zur Meerseite" bedeutet nicht gleich Anspruch auf Meerblick und auch die Definition "Strandlage" lässt mehr Interpretationsraum zu, als vielen Urlaubern lieb ist.

Frage: Wie geht man vor, wenn man tatsächliche Mängel in der Leistung der gebuchten Reise festgestellt hat?

Klingelhöfer: Damit eine nachträgliche Reisepreisminderung Erfolg hat, sollte man unbedingt einige Verhaltensregeln beachten. Zunächst muss direkt vor Ort schriftlich eine Reklamation erfolgen. Dazu informiert man den Reiseveranstalter (nicht die Hotelrezeption oder das Reisebüro) von den herrschenden Mängeln und räumt dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung ein. Ist die Frist verstrichen aber die Mängel noch nicht behoben, sollte man sich an die Beweissicherung begeben. Dazu eignen sich Zeugenaussagen und Photos, aber vor allen Dingen sollten alle Mängel schriftlich mit Zeit- und Datumsangabe festgehalten werden.

Frage: Wie fordert man nachträglich Ersatz für die Reisemängel?

Klingelhöfer: Nach dem Urlaub kann die schriftliche Reklamation binnen eines Monats beim Reiseveranstalter eingereicht werden, allerdings nur, wenn schon vor Ort eine Reklamation erfolgte. Das Schreiben sollte zudem enthalten, ob die Urlauber einen Preisnachlass oder sogar Schadensersatz fordern.

Frage: Man kann also auch Schadenersatz fordern, wenn die Reise nicht den Versprechungen des Veranstalters entspricht?

Klingelhöfer: Solche Schadenersatzansprüche wegen entgangener Urlaubfreuden sind eher selten - aber nicht unmöglich. Sind die Mängel der Reise so erheblich, dass der Reisepreis um mindestens die Hälfte gemindert wird, steht den Urlaubern unter Umständen auch Schadenersatz zu.

Frage: Haben Sie ein Beispiel?

Klingelhöfer: Im einem aktuellen Fall wurde auf dem Hotelgelände täglich mit dem Presslufthammer gebaut. Dies konnten die genervten Urlauber mit Fotos belegen. Durch den Baustellencharakter der Hotelanlage während des gesamten Urlaubs war die Reise so mangelhaft, dass die Urlauber 60 Prozent des Reisepreises zurückerhielten, urteilte das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 S 135/09). Da die Mängel so erheblich waren, steht den Urlaubern außerdem Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zu.