Schleusen-Unfall Mosel gesperrt: Was das für Flussreisen bedeutet
Auch Flusskreuzfahrtschiffe hängen fest: Reedereien sind nach dem Schleusen-Unfall auf der Mosel zum Umplanen gezwungen. Daraus ergeben sich auch reiserechtliche Fragen.
Treis-Karden - Die Sperrung der Mosel nach dem Schleusen-Unfall betrifft auch die Flusskreuzfahrt. Um die zehn Schiffe lägen auf der „falschen“ Seite und kämen nicht mehr weg, teilte der Flussreiseverband IG River Cruise mit. Das habe eine schnelle Umfrage unter den Mitgliedsreedereien des europäischen Branchenverbandes am Montag ergeben.
Die Sperrung der Mosel sei eine große Herausforderung für jene Reedereien, die Weihnachts- oder Adventsreisen auf dem Fluss eingeplant oder bereits Schiffe auf dem Gewässer liegen haben, die nun „gefangen“ seien.
Reedereien suchen Lösungen
Die Reedereien werden laut Verband „erfahrungsgemäß“ die geplanten Reisen auf die Mosel umrouten, andere Flüsse und Städte besuchen und weitere „kreative Lösungen“ für den Ausfall der ursprünglichen Reisen finden.
„Die Reedereien bzw. die Reiseveranstalter haben eine gewisse Übung in solchen Dingen, da Hoch- und Niederwasser während der Saison oder auch Schleusendefekte und Unfälle dieselben Folgen haben können“, so die IG River Cruise weiter. „Nichtsdestotrotz werden finanzielle Konsequenzen entstehen, wenn Reisen abgesagt werden müssen.“
Auf dem Fluss, der in den Vogesen in Frankreich entspringt und in Koblenz in den Rhein mündet, ist aktuell Nebensaison. Die Mosel sei in dieser Zeit im Dezember von der Kreuzfahrtbranche eher weniger frequentiert.
Falls die Schleuse im Frühjahr wieder betriebsbereit sei, könne die Saison 2025 mehr oder weniger plangemäß gestaltet werden, so der Flussreiseverband. „Wenn es länger dauert, dann wird es natürlich wieder etwas mühevoller.“
Schiff prallte gegen Schleusentor
Ein Schiff war am Sonntag beim Einfahren in die Schleuse Müden – knapp 40 Kilometer südwestlich von Koblenz – gegen das noch nicht vollständig geöffnete Schleusentor geprallt.
Wegen der Sperrung standen laut dem zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Mosel-Saar-Lahn 70 Schiffe auf der Mosel still und konnten den durch das Saarland und Rheinland-Pfalz führenden Fluss nicht mehr in Richtung Rhein verlassen. Das Amt prüft Möglichkeiten, wie die festsitzenden Schiffe zumindest in Richtung des Rheins geschleust werden könnten.
Die Reparatur der Schleuse aber wird noch andauern. So lange bleibt der Fluss gesperrt. In einer ersten Einschätzung war von Ende März 2025 ausgegangen worden, gegebenenfalls könnte es auch etwas schneller gehen.
Wie ein Reiserechtler die Situation einschätzt
Für Kreuzfahrtpassagiere stellen sich Fragen. Was ist etwa, wenn das festsitzende Schiff nicht mehr an das eigentliche Ziel kommt, beispielsweise nach Koblenz?
Eine Flusskreuzfahrt sei eine Pauschalreise, sodass die reisevertraglichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten, erklärt der Reiserechtler Kay Rodegra. Heißt: Fällt ein vertraglich vereinbartes Ziel auf einer Kreuzfahrt aus, liegt ein Reisemangel vor, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt. „Auf ein Verschulden des Reiseveranstalters kommt es dabei nicht an.“
Wenn ein Ziel nicht – wie im Reisevertrag vereinbart – mit dem Schiff, sondern per Bustransfer angefahren wird, sei das gleichermaßen nicht vertragsgerecht und der Reisepreis könne ebenfalls gemindert werden, allerdings eher nicht so hoch wie bei einem Totalausfall.
Die Reederei müsse nicht zwingend einen Bustransfer durchführen, führt Rodegra aus. „Ist Koblenz aber der Zielhafen, muss der Reiseveranstalter dafür sorgen, dass der Kunde, soweit er es verlangt, anderweitig zum vereinbarten Ziel kommt.“
Eine andere Frage ist: Falls die geplante Moselkreuzfahrt, die ich machen möchte, wegen der Schleusensperrung nicht mehr komplett stattfinden kann, sondern Passagen entfallen – kann ich kostenfrei vom Vertrag zurücktreten oder muss ich akzeptieren, wenn eine abgespeckte Route angeboten wird?
Rodegras Einschätzung: Wird dem Kunden vor Start der Reise vom Reiseveranstalter mitgeteilt, dass es zu erheblichen Änderungen auf der Kreuzfahrt kommt, ist ein kostenfreier Rücktritt vom Reisevertrag möglich. „Ob eine Änderung erheblich ist, muss am Einzelfall geprüft werden.“ Beispiel: Falle nur eins von zehn vereinbarten Zielen aus, sei die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten. Fielen aber beispielsweise mehr als die Hälfte der zugesagten Ziele aus, könne von einer erheblichen Änderung ausgegangen werden.
Und wenn eine Kreuzfahrt wegen der Schleusensperrung vorzeitig abgebrochen werden muss: Steht mir Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zu?
Der vorzeitige Abbruch einer Kreuzfahrt seitens des Reiseveranstalters stelle einen Reisemangel dar – der Reisepreis könne gemindert werden, so Rodegra. Zusätzlichen Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude sei aber nur möglich, wenn sich der Reiseveranstalter nicht entlasten kann, so der Reiserechtsexperte weiter.
In dem Fall wurde die Schleusensperrung durch Dritte verursacht, sodass ein Reiseveranstalter die Haftung von sich weisen kann. Urlauber könnten damit keinen zusätzlichen Schadensersatzanspruch geltend machen.